154 I. Lehre v. Mein u. Dein. A. Geschichte.
aus den ersten hundert Jahren dieses Zeit
raums wurden noch neben den frühern ge
sammelt in codices und corpora, eines
von Gregorian und eines von Hermoge
nian, welche wohl nur bis auf die Vor
gänger von Constantin reichten. Man
lernte das Recht auf mehrern Rechtsschu
len, worin Bücher vom Ende des vorigen
Zeitraums her erklärt wurden, ohne Zwei
fel theils Institutiones, theils partes der
Digesta, theils einzele Werke. Aber die
Unwissenheit war schon so groß, daß der
Kaiser selbst keinem Richter mehr so leicht
die Prüfung von Gründen für oder wider
eine Meinung zumuthete, als nur daß er
die Schriftsteller, welche jeder Theil für
sich anführe, zähle. In diesem Citiergesetz
Valentinian's III. wurden die fünf oben
(§. 104.) erwähnten Schriftsteller, deren vier | |
erst etwa zweyhundert Jahr alt waren,
zu denen aber auch Gajus gehörte, von den
ältern unterschieden, und Papinian bekam
den Vorsitz. Auf den nun so natürlichen
Gedanken, nach diesen Grundsätzen die Be
weisstellen zu sammeln, kam indessen, so
Viel wir wissen, Niemand.
§. 111.