Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

154 I. Lehre v. Mein u. Dein. A. Geschichte. 
aus den ersten hundert Jahren dieses Zeit 
raums wurden noch neben den frühern ge 
sammelt in codices und corpora, eines 
von Gregorian und eines von Hermoge 
nian, welche wohl nur bis auf die Vor 
gänger von Constantin reichten. Man 
lernte das Recht auf mehrern Rechtsschu 
len, worin Bücher vom Ende des vorigen 
Zeitraums her erklärt wurden, ohne Zwei 
fel theils Institutiones, theils partes der 
Digesta, theils einzele Werke. Aber die 
Unwissenheit war schon so groß, daß der 
Kaiser selbst keinem Richter mehr so leicht 
die Prüfung von Gründen für oder wider 
eine Meinung zumuthete, als nur daß er 
die Schriftsteller, welche jeder Theil für 
sich anführe, zähle. In diesem Citiergesetz 
Valentinian's III. wurden die fünf oben 
(§. 104.) erwähnten Schriftsteller, deren vier | | 
erst etwa zweyhundert Jahr alt waren, 
zu denen aber auch Gajus gehörte, von den 
ältern unterschieden, und Papinian bekam 
den Vorsitz. Auf den nun so natürlichen 
Gedanken, nach diesen Grundsätzen die Be 
weisstellen zu sammeln, kam indessen, so 
Viel wir wissen, Niemand. 
§. 111.
	        
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