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Bedenken darüber nicht bestehen, daß der Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten ¬
(Nutznießungs=, Nutzungs-, Wohnungsberechtigten) bezüglich der Sache
selbst an sich den Bestimmungen des L.-R.=S. 2229 entsprechen würde, und
nur die zeitliche Beschränkung der Dauer dieses, Kraft eines eigenen dinglichen ¬
Rechts ausgeübt werdenden Besitzes der Ersitzung des Dienstbarkeitsberechtigten ¬
im Wege stehen würde. Ebenso muß einleuchten, daß, da der
Besitz hier überall auf ein bereits vorhandenes dingliches Recht sich stützt,
bei der Activlegitimation zur Besitzklage die Frage nicht mehr in Betracht
kommen kann, inwieweit der diesem Recht entsprechende Besitz zur Ersitzung
des Eigenthums führen könnte. In dem Inhalt des Rechts selbst ist
sonach die Legitimation und die zeitliche Beschränkung des juristischen Besitzes ¬
und darum auch der Besitzklage enthalten. Keiner Erwähnung wird
es schließlich bedürfen, daß, da der Rechtsgrund des Besitzes hier den Besitz
im eigenen Namen darthut, auch die Rechtsvermuthung des L.-R.=S. 2230
für den Dienstbarkeitsberechtigten streitet, und es Sache des Besitzbeklagten
ware, das Gegentheil (den Besitz für einen Andern, als Pächter, Miether
und dergleichen) nachzuweisen. Die Befürchtung, daß der dienstbarkeitsberechtigte ¬
Besitzkläger zum Nachweis seiner Activlegitimation sein Dienstbarkeitsrecht ¬
— wie bei der Konfessorienklage — zu erweisen habe, ist
daher nicht zutreffend. Es genügt vielmehr für die Activlegitimation zur
Besitzklage die Betonung der rechtlichen Eigenschaft, in welcher der Besitz
ausgeubt wird (ob und warum im eigenen Namen) und der Nachweis der
Besitzhandlungen.
b. Ein weiteres Bedenken bezüglich des Rechtsgrunds der Activlegitimation ¬
des in die Güter eines Verschollenen Eingewiesenen (ob im eigenen
Namen als widerrufliche Eigenthümer, oder als mandatarius in rem suam
erledigt sich von selbst durch den Commissionsvorschlag, da in beiden Fällen
die Activlegitimation des Eingewiesenen nach den allgemeinen Regeln
unseres bürgerlichen Rechts feststeht, und die Kontroverse über die besondere
Eigenschaft, aus welcher diese Legitimation fließt, dahin gestellt bleiben
kann.
c. Zweifelhaft erschien, ob die in § 662 Ziffer 1 a. E. der bad.
Pr.=O. enthaltene Bestimmung: „Soweit mehrere Besitzhandlungen erfordert ¬
werden, genügt es, wenn nur eine derselben in das letzte Jahr fällt
sich nicht zur Aufrechterhaltung empfehle.
Eine ausdrückliche Bestimmung hierüber besteht nicht im Landrecht, ¬
obgleich eine richtige Anwendung des L.-R.=S. 2234 wohl zu dem
nöthigen Surrogat führen könnte. Es handelt sich aber hier in der That
um eine thatsächliche Beurtheilung, ob eine Handlung als Besitzhandlung
anzusehen ist. Wo zur Entscheidung dieser Frage eine Mehrheit von Handlungen ¬
erforderlich ist, namentlich bei jährlich nur einmal nothwendig werdenden, ¬
steht es dem Richteramt durch praesumtio hominis zu, denselben
Zustand, der im letzten Jahre stattgehabt, insbesondere bei der allein entscheidenden ¬
Natur des Alleinbesitzes, als auch früher schon stattgehabt zu
unterstellen.