Inhaltsverzeichnis : ¬Das Badische Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen mit Erläuterungen aus den Regierungsmotiven und Landtagsverhandlungen

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Bedenken  darüber  nicht  bestehen,  daß  der  Besitz  des  Dienstbarkeitsberechtigten ¬
  (Nutznießungs=,  Nutzungs-,  Wohnungsberechtigten)  bezüglich  der  Sache
selbst  an  sich  den  Bestimmungen  des  L.-R.=S.  2229  entsprechen  würde,  und
nur  die  zeitliche  Beschränkung  der  Dauer  dieses,  Kraft  eines  eigenen  dinglichen ¬
  Rechts  ausgeübt  werdenden  Besitzes  der  Ersitzung  des  Dienstbarkeitsberechtigten ¬
  im  Wege  stehen  würde.  Ebenso  muß  einleuchten,  daß,  da  der
Besitz  hier  überall  auf  ein  bereits  vorhandenes  dingliches  Recht  sich  stützt,
bei  der  Activlegitimation  zur  Besitzklage  die  Frage  nicht  mehr  in  Betracht
kommen  kann,  inwieweit  der  diesem  Recht  entsprechende  Besitz  zur  Ersitzung
des  Eigenthums  führen  könnte.  In  dem  Inhalt  des  Rechts  selbst  ist
sonach  die  Legitimation  und  die  zeitliche  Beschränkung  des  juristischen  Besitzes ¬
  und  darum  auch  der  Besitzklage  enthalten.  Keiner  Erwähnung  wird
es  schließlich  bedürfen,  daß,  da  der  Rechtsgrund  des  Besitzes  hier  den  Besitz
im  eigenen  Namen  darthut,  auch  die  Rechtsvermuthung  des  L.-R.=S.  2230
für  den  Dienstbarkeitsberechtigten  streitet,  und  es  Sache  des  Besitzbeklagten
ware,  das  Gegentheil  (den  Besitz  für  einen  Andern,  als  Pächter,  Miether
und  dergleichen)  nachzuweisen.  Die  Befürchtung,  daß  der  dienstbarkeitsberechtigte ¬
  Besitzkläger  zum  Nachweis  seiner  Activlegitimation  sein  Dienstbarkeitsrecht ¬
  —  wie  bei  der  Konfessorienklage  —  zu  erweisen  habe,  ist
daher  nicht  zutreffend.  Es  genügt  vielmehr  für  die  Activlegitimation  zur
Besitzklage  die  Betonung  der  rechtlichen  Eigenschaft,  in  welcher  der  Besitz
ausgeubt  wird  (ob  und  warum  im  eigenen  Namen)  und  der  Nachweis  der
Besitzhandlungen.
b.  Ein  weiteres  Bedenken  bezüglich  des  Rechtsgrunds  der  Activlegitimation ¬
  des  in  die  Güter  eines  Verschollenen  Eingewiesenen  (ob  im  eigenen
Namen  als  widerrufliche  Eigenthümer,  oder  als  mandatarius  in  rem  suam
erledigt  sich  von  selbst  durch  den  Commissionsvorschlag,  da  in  beiden  Fällen
die  Activlegitimation  des  Eingewiesenen  nach  den  allgemeinen  Regeln
unseres  bürgerlichen  Rechts  feststeht,  und  die  Kontroverse  über  die  besondere
Eigenschaft,  aus  welcher  diese  Legitimation  fließt,  dahin  gestellt  bleiben
kann.
c.  Zweifelhaft  erschien,  ob  die  in  §  662  Ziffer  1  a.  E.  der  bad.
Pr.=O.  enthaltene  Bestimmung:  „Soweit  mehrere  Besitzhandlungen  erfordert ¬
  werden,  genügt  es,  wenn  nur  eine  derselben  in  das  letzte  Jahr  fällt
sich  nicht  zur  Aufrechterhaltung  empfehle.
Eine  ausdrückliche  Bestimmung  hierüber  besteht  nicht  im  Landrecht, ¬
  obgleich  eine  richtige  Anwendung  des  L.-R.=S.  2234  wohl  zu  dem
nöthigen  Surrogat  führen  könnte.  Es  handelt  sich  aber  hier  in  der  That
um  eine  thatsächliche  Beurtheilung,  ob  eine  Handlung  als  Besitzhandlung
anzusehen  ist.  Wo  zur  Entscheidung  dieser  Frage  eine  Mehrheit  von  Handlungen ¬
  erforderlich  ist,  namentlich  bei  jährlich  nur  einmal  nothwendig  werdenden, ¬
  steht  es  dem  Richteramt  durch  praesumtio  hominis  zu,  denselben
Zustand,  der  im  letzten  Jahre  stattgehabt,  insbesondere  bei  der  allein  entscheidenden ¬
  Natur  des  Alleinbesitzes,  als  auch  früher  schon  stattgehabt  zu
unterstellen.
            
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