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wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten vor das
Marktgericht nicht gezogen werden. Würde aber ein solcher =
Vertrag in dem Markte mit einem Fieranten geschlossen, ¬
oder die Zahlung auf dem Markte bedungen.
so unterliegen alsdann auch die aus einem solchen Vertrage ¬
entstehenden Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit des
Marktsmagistrates, jedoch nur dann, wenn die Zahlung
auf dem Markte bedungen, und die Contrahenten bei
Schliessung des Vertrages sich ausdrücklich der Gerichtsbarkeit ¬
des Marktsmagistrates unterworfen habena).
2) Diejenigen Streitigkeiten, welche mit den Factören, ¬
Speditoren, Conductoren, dann mit den Schiffsleuten, =
Fuhrleuten und Saamern über die bei Verwahrung, ¬
Versendung, Verführung, Packung der
Marktswaaren inner oder ausser dem Markte zum
Schaden der Waaren oder zum Nachtheile der Handelsleute ¬
vorgekommenen Vernachlässigungen, Beschädigungén ¬
oder Verzüge entstehen b).
3) Die Concurs=Verhandlung über einen der
Markts = oder Contrattations =Matrikel einverleibten
Handelsmann (§. 36) c).
4) Das Recht, selbst nach dem Ende des Marktes
mittels der aussermärktlichen Merkantil-Deputation Arreste -
und Sequestrationen zu verwilligen, Sperren vorzunehmen, =
und über die während des Marktes ergangegen ¬
Urtheile die Execution zu ertheilen d).
a) Pat. v. 23. Mai, Satzungen und Freiheiten für die
freien Märkte der Stadt Botzen. 1. Cap. §F. 7 und 8.
2) Ebend. §. 9.
*) Ebend. III. Cap. §. 54.
4 Ehend. 1. Cap. J. 10 und 12.