Volltext : Helfert, Joseph: Versuch einer systematischen Darstellung der Jurisdictions-Norm für die deutschen Provinzen des Österreichischen Kaiserthumes

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wegen  der  daraus  entstehenden  Streitigkeiten  vor  das
Marktgericht  nicht  gezogen  werden.  Würde  aber  ein  solcher =
  Vertrag  in  dem  Markte  mit  einem  Fieranten  geschlossen, ¬
  oder  die  Zahlung  auf  dem  Markte  bedungen.
so  unterliegen  alsdann  auch  die  aus  einem  solchen  Vertrage ¬
  entstehenden  Streitigkeiten  der  Gerichtsbarkeit  des
Marktsmagistrates,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Zahlung
auf  dem  Markte  bedungen,  und  die  Contrahenten  bei
Schliessung  des  Vertrages  sich  ausdrücklich  der  Gerichtsbarkeit ¬
  des  Marktsmagistrates  unterworfen  habena).
2)  Diejenigen  Streitigkeiten,  welche  mit  den  Factören, ¬
  Speditoren,  Conductoren,  dann  mit  den  Schiffsleuten, =
  Fuhrleuten  und  Saamern  über  die  bei  Verwahrung, ¬
  Versendung,  Verführung,  Packung  der
Marktswaaren  inner  oder  ausser  dem  Markte  zum
Schaden  der  Waaren  oder  zum  Nachtheile  der  Handelsleute ¬
  vorgekommenen  Vernachlässigungen,  Beschädigungén ¬
  oder  Verzüge  entstehen  b).
3)  Die  Concurs=Verhandlung  über  einen  der
Markts  =  oder  Contrattations  =Matrikel  einverleibten
Handelsmann  (§.  36)  c).
4)  Das  Recht,  selbst  nach  dem  Ende  des  Marktes
mittels  der  aussermärktlichen  Merkantil-Deputation  Arreste -
  und  Sequestrationen  zu  verwilligen,  Sperren  vorzunehmen, =
  und  über  die  während  des  Marktes  ergangegen ¬
  Urtheile  die  Execution  zu  ertheilen  d).
a)  Pat.  v.  23.  Mai,  Satzungen  und  Freiheiten  für  die
freien  Märkte  der  Stadt  Botzen.  1.  Cap.  §F.  7  und  8.
2)  Ebend.  §.  9.
*)  Ebend.  III.  Cap.  §.  54.
4  Ehend.  1.  Cap.  J.  10  und  12.
            
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