Objekt : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

2.  Bis  Max.  I.  R.  R.  b.  auf  Al.  Sever.  145
ria  Caninia,  die  Julia  de  fundo  dotali,
die  zweyte  Julia  judiciaria  und  die  höchst
wichtige  Julia  et  Papia  Poppaea  über  caduca. ¬
  Das  SC.  de  usufructu  earum
rerum,  quae  usu  consumuntur  ist  wohl
sicher  auch  schon  aus  dieser  Regierung.
Durch  constitutiones  entstand  unter  ihm
die  erst  nur  außerordentliche  Rechtshülfe
bey  fideicommissa  und  codicilli.  Unter
seinem  Nachfolger  ward  die  lex  Junia
Norbana  gemacht.  Von  spätern  Senatsschlüssen =
  ist  das  SC.  Macedonianum,  Claudianum, -
  Vellejanum,  Trebellianum,  Pegasianum, ¬
  mehrere  auctore  D.  Hadriano
gemachte,  das  Tertullianum,  Orphitianum, ¬
  das  ad  orationem  D.  Severi  de
rebus  eorum,  qui  sub  tutela  vel  cura
sunt,  sine  decreto  non  alienandis  merkwürdig, ¬
  und  von  spätern  allgemeinen  constitutiones -
  die  über  das  testamentum
militis  und  die  mißverstandene  über  die
Civität.
5.
104.
2.  Gewohnheits  Recht.
Außer  denjenigen  constitutiones  principum, ¬
  welche  nur  zum  GewohnheitsRecht
gehörten,  nähmlich  den  decreta  und  reK ¬

Civ.  Curs.  B.  I.  Encycl.
scripta,
            
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