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Gattungsschuld.
II. Das Schuldverhältnis konkretisiert sich vorzugsweise
durch die Leistung seitens des Schuldners.
War die Leistung vollständig und fehlerlos, so geht die Schuld
freilich mit der Leistung unter.
Ob und inwieweit eine Konkretisierung schon dann eintritt, wenn
der Schuldner das von seiner Seite Erforderliche durch Absendung
einer Sache an den Gläubiger gemäß § 447 vorgenommen hat, könnte
an und für sich zweifelhaft sein.
Ausdrücklich aber verfügt § 243 Abs. 2, daß sich das Schuldverhältnis ¬
auf die angebotene Sache beschränkt,
wenn der Schuldner mit dem Angebot das zur Leistung des Schuldverhältnisses ¬
seinerseits Erforderliche getan hat.
Nicht bloß gilt also beim Übersendungsverkauf — dem sog. Distanzverkauf ¬
—, daß der Schuldner, wenn er die Kaufsache dem
Frachtführer behufs Übersendung an einen vom Leistungsort verschiedenen ¬
Bestimmungsort übergeben hat (§ 447 Abs. 1), damit die
Gefahr der abgesendeten Sache auf den Gläubiger überwälzt," ¬
vielmehr tritt Entsprechendes bei allen, auch unentgeltlichen Verträgen ¬
ein, insbesondere bei Schenkungsversprechen und Vermächtnissen;
denn da sich durch die Übersendung die Gattungsschuld in eine Speziesschuld ¬
verwandelt, so folgt aus § 279, weil species perit ei cui
debetur, daß die Schuld im Falle des späteren zufälligen Untergangs
der Sache erlischt.
Andererseits erhält der Gläubiger infolge des § 243 ein unwiderrufliches ¬
Recht auf die abgesendete Sache.
Fortan kann er also die Leistung einer anderen Sache zurückweisen,
wenn sie auch der vertragsmäßigen Gattung angehört. Dies ermöglicht
dem Gläubiger, mit Sicherheit über die an ihn gesendeten, auf dem
Transport befindlichen Waren zu verfügen.
Wie aber, wenn der Gläubiger die ihm gesendete Sache nicht annimmt, ¬
also in Verzug gerät? Ist auch in diesem Fall anzunehmen,
daß der Schuldgegenstand nur in der angebotenen Sache besteht?
Dies könnte man wohl aus dem Wortlaute des § 243 folgern.
Allein den Anschauungen und den Interessen des Verkehrs würde dies
nicht entsprechen. Es würde den Schuldner hindern, über die vom
4) Vgl. über Sachmängel §§ 460, 480, 491, 493, 524 Abs. 2 § 651.
5) E.I § 214 Abs. 3; Kom.Prot. Bd. 1 S. 285.
6) Vgl. R.G. vom 25. Februar 1904 Bd. 57 S. 141.