fullscreen : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (1)

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Gattungsschuld.
II.  Das  Schuldverhältnis  konkretisiert  sich  vorzugsweise
durch  die  Leistung  seitens  des  Schuldners.
War  die  Leistung  vollständig  und  fehlerlos,  so  geht  die  Schuld
freilich  mit  der  Leistung  unter.
Ob  und  inwieweit  eine  Konkretisierung  schon  dann  eintritt,  wenn
der  Schuldner  das  von  seiner  Seite  Erforderliche  durch  Absendung
einer  Sache  an  den  Gläubiger  gemäß  §  447  vorgenommen  hat,  könnte
an  und  für  sich  zweifelhaft  sein.
Ausdrücklich  aber  verfügt  §  243  Abs.  2,  daß  sich  das  Schuldverhältnis ¬
  auf  die  angebotene  Sache  beschränkt,
wenn  der  Schuldner  mit  dem  Angebot  das  zur  Leistung  des  Schuldverhältnisses ¬
  seinerseits  Erforderliche  getan  hat.
Nicht  bloß  gilt  also  beim  Übersendungsverkauf  —  dem  sog.  Distanzverkauf ¬
  —,  daß  der  Schuldner,  wenn  er  die  Kaufsache  dem
Frachtführer  behufs  Übersendung  an  einen  vom  Leistungsort  verschiedenen ¬
  Bestimmungsort  übergeben  hat  (§  447  Abs.  1),  damit  die
Gefahr  der  abgesendeten  Sache  auf  den  Gläubiger  überwälzt," ¬
  vielmehr  tritt  Entsprechendes  bei  allen,  auch  unentgeltlichen  Verträgen ¬
  ein,  insbesondere  bei  Schenkungsversprechen  und  Vermächtnissen;
denn  da  sich  durch  die  Übersendung  die  Gattungsschuld  in  eine  Speziesschuld ¬
  verwandelt,  so  folgt  aus  §  279,  weil  species  perit  ei  cui
debetur,  daß  die  Schuld  im  Falle  des  späteren  zufälligen  Untergangs
der  Sache  erlischt.
Andererseits  erhält  der  Gläubiger  infolge  des  §  243  ein  unwiderrufliches ¬
  Recht  auf  die  abgesendete  Sache.
Fortan  kann  er  also  die  Leistung  einer  anderen  Sache  zurückweisen,
wenn  sie  auch  der  vertragsmäßigen  Gattung  angehört.  Dies  ermöglicht
dem  Gläubiger,  mit  Sicherheit  über  die  an  ihn  gesendeten,  auf  dem
Transport  befindlichen  Waren  zu  verfügen.
Wie  aber,  wenn  der  Gläubiger  die  ihm  gesendete  Sache  nicht  annimmt, ¬
  also  in  Verzug  gerät?  Ist  auch  in  diesem  Fall  anzunehmen,
daß  der  Schuldgegenstand  nur  in  der  angebotenen  Sache  besteht?
Dies  könnte  man  wohl  aus  dem  Wortlaute  des  §  243  folgern.
Allein  den  Anschauungen  und  den  Interessen  des  Verkehrs  würde  dies
nicht  entsprechen.  Es  würde  den  Schuldner  hindern,  über  die  vom
4)  Vgl.  über  Sachmängel  §§  460,  480,  491,  493,  524  Abs.  2  §  651.
5)  E.I  §  214  Abs.  3;  Kom.Prot.  Bd.  1  S.  285.
6)  Vgl.  R.G.  vom  25.  Februar  1904  Bd.  57  S.  141.
            
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