fullscreen : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

§§  713—715.
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tretung  der  übrigen  Gesellschafter  kann
auch  ermächtigt,  die  anderen  Gesellnur ¬
  dann,  wenn  die  Entziehung  der  Beschafter ¬
  Dritten  gegenüber  zu  verfugniß ¬
  zur  Geschäftsführung  gerechtfertigt
treten.
sein  würde,  und,  sofern  sie  in  Verbindung
mit  einer  solchen  Befugniß  ertheilt  war,
§  715.  Ist  im  Gesellschaftsvernur ¬
  zusammen  mit  der  letzteren  widertrag ¬
  ein  Gesellschafter  ermächtigt,
rufen  werden.  Die  Vorschriften  des
§  638  finden  entsprechende  Anwendung
die  anderen  Gesellschafter  Dritten
gegenüber  zu  vertreten,  so  kann  die
Vertretungsmacht  nur  nach  Maßgabe ¬
  des  §  712  Abs.  1  und,  wenn
sie  in  Verbindung  mit  der  Befugniß
zur  Geschäftsführung  ertheilt  worden
ist,  nur  mit  dieser  entzogen  werden.
(Gestrichen,  weil  selbstverständlich.)
§  641.  Dasjenige,  was  ein  zur  Vertretung ¬
  bevollmächtigter  Gesellschafter
aus  der  Führung  der  Geschäfte  der
Gesellschaft  erwirbt,  wird  den  Gesellschaftern ¬
  nach  Maßgabe  des  §  631  gemeinschaftlich. ¬
  Dasjenige,  was  er  aus
der  Geschäftsführung  in  eigenem  Namen
erwirbt,  hat  er  den  übrigen  Gesellschaftern ¬
  dergestalt  zu  übertragen,  daß
es  allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
wird.
(Verworfen.)
§  642.  Ist  von  den  Gesellschaftern,
sei  es  in  Person,  sei  es  durch  Vertreter,
mit  einem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  geschlossen, ¬
  so  werden  sie  gegenüber  dem
Dritten  im  Zweifel  zu  gleichen  Antheilen
berechtigt  und  verpflichtet.
(II.  653—655,  R.  653—655,  III.  700—702.)
Inhalt.
1.  Die  gestrichenen  §§  641,  642  Entw.  I.  Fassung  der  Klage.  2.  Vergütung
für  die  Geschäftsführung.  3.  Gegen  wen  ist  die  Klage  auf  Erstattung  der  Auslagen ¬
  zu  richten?  4.  Muß  der  Gesellschafter  im  Namen  der  Gesellschaft  handeln?
5.  Der  Gesellschafter  als  Mandatar.
Anwendung  der  Mandatsgrundsätze  auf  die  Geschäftsführung.
Widerruf  der  Vollmacht.
1.  Die  gestrichenen  §§  641,  642  Entw.  I.
Während  die  Streichung  des  §  641  Entw.  I  nur  formelle  Bedeutung  hat,
ist  §  642  Entw.  I  deshalb  gestrichen,  weil  das  System  der  gesammten  Hand  anNach ¬
  dem  Entw.  I
genommen  wurde.  Vgl.  Reatz  zu  §  658  S.  328,  329.  —
haftete  der  Gesellschafter  dem  Dritten  mit  seinem  ganzen  Vermögen  (Mot.  II  614),
nach  dem  BGB.  §  722  zunächst  subsidiär  nur  zu  seinem  Antheil;  ganz  eventuell
im  Fall  der  Noth  gemäß  §  735  aber  für  den  ganzen  Ausfall,  welchen  der  Gläubiger ¬
  erleidet,  wie  im  Erbrecht.  —  Der  Gläubiger  muß  sich  zunächst  an  das
Gesellschaftsvermögen  halten,  welches  eine  Separatmasse  zu  Gunsten  der  Gesellschaftsgläubiger ¬
  bildet.  Folglich  kann  der  Gläubiger  die  Gesellschaft  und  die
einzelnen  Gesellschafter  nicht  gleichzeitig  belangen,  wie  nach  dem  HGB.  Denn
nach  dem  BGB.  §  735  haftet  der  Gesellschafter  mit  seinem  Privatvermögen  nur
            
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