§§ 713—715.
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tretung der übrigen Gesellschafter kann
auch ermächtigt, die anderen Gesellnur ¬
dann, wenn die Entziehung der Beschafter ¬
Dritten gegenüber zu verfugniß ¬
zur Geschäftsführung gerechtfertigt
treten.
sein würde, und, sofern sie in Verbindung
mit einer solchen Befugniß ertheilt war,
§ 715. Ist im Gesellschaftsvernur ¬
zusammen mit der letzteren widertrag ¬
ein Gesellschafter ermächtigt,
rufen werden. Die Vorschriften des
§ 638 finden entsprechende Anwendung
die anderen Gesellschafter Dritten
gegenüber zu vertreten, so kann die
Vertretungsmacht nur nach Maßgabe ¬
des § 712 Abs. 1 und, wenn
sie in Verbindung mit der Befugniß
zur Geschäftsführung ertheilt worden
ist, nur mit dieser entzogen werden.
(Gestrichen, weil selbstverständlich.)
§ 641. Dasjenige, was ein zur Vertretung ¬
bevollmächtigter Gesellschafter
aus der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft erwirbt, wird den Gesellschaftern ¬
nach Maßgabe des § 631 gemeinschaftlich. ¬
Dasjenige, was er aus
der Geschäftsführung in eigenem Namen
erwirbt, hat er den übrigen Gesellschaftern ¬
dergestalt zu übertragen, daß
es allen Gesellschaftern gemeinschaftlich
wird.
(Verworfen.)
§ 642. Ist von den Gesellschaftern,
sei es in Person, sei es durch Vertreter,
mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft geschlossen, ¬
so werden sie gegenüber dem
Dritten im Zweifel zu gleichen Antheilen
berechtigt und verpflichtet.
(II. 653—655, R. 653—655, III. 700—702.)
Inhalt.
1. Die gestrichenen §§ 641, 642 Entw. I. Fassung der Klage. 2. Vergütung
für die Geschäftsführung. 3. Gegen wen ist die Klage auf Erstattung der Auslagen ¬
zu richten? 4. Muß der Gesellschafter im Namen der Gesellschaft handeln?
5. Der Gesellschafter als Mandatar.
Anwendung der Mandatsgrundsätze auf die Geschäftsführung.
Widerruf der Vollmacht.
1. Die gestrichenen §§ 641, 642 Entw. I.
Während die Streichung des § 641 Entw. I nur formelle Bedeutung hat,
ist § 642 Entw. I deshalb gestrichen, weil das System der gesammten Hand anNach ¬
dem Entw. I
genommen wurde. Vgl. Reatz zu § 658 S. 328, 329. —
haftete der Gesellschafter dem Dritten mit seinem ganzen Vermögen (Mot. II 614),
nach dem BGB. § 722 zunächst subsidiär nur zu seinem Antheil; ganz eventuell
im Fall der Noth gemäß § 735 aber für den ganzen Ausfall, welchen der Gläubiger ¬
erleidet, wie im Erbrecht. — Der Gläubiger muß sich zunächst an das
Gesellschaftsvermögen halten, welches eine Separatmasse zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger ¬
bildet. Folglich kann der Gläubiger die Gesellschaft und die
einzelnen Gesellschafter nicht gleichzeitig belangen, wie nach dem HGB. Denn
nach dem BGB. § 735 haftet der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen nur