Erstes Buch. III. Abth. III. Abschn.
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Einfluß?). Die Kinder, welche der überlebende Gatte aus einer
vorigen Ehe hat, kommen bei Bestimmung der Größe der statutarischen ¬
Portion nicht in Betracht. Die Enkel erhalten nur den
Antheil, welchen ihr verstorbener Vater oder Mutter, wenn sie
noch leben würden, erhalten hätten, und es hat daher der überlebende ¬
Gatte, wenn blos Enkel vorhanden sind, welche von
einem einzigen Kinde abstammen, ein Drittheil, und die Enkel
haben mit einander zwei Drittheil anzusprechen *)
1) Weishaar a. a. O. Thl. 1. §. 183. S. 195. Jeitter a. a. O. Bd. 1.
§. 371. S. 218.
2) Bolley 33 Aufs. S. 76—77. Reinhardt Einwerfung S. 208. Reinbardt ¬
Commentar Thl. 3. S. 117.ff. Bolley Amts=Instruction S. 60.
u. Motive S. 39.
Land=Recht Thl. 4. Tit. 6. 7. u. 8. ferner Tit. 16. §. 4. So aber rc.
3)
Reinhardt Commentar S. 116-119. Weishaar a. a. O. Thl. 1.
§. 190. S. 203.
§. 226.
Fortsetzung.
Wenn der Erblasser
2) zwar keine Descendenten, aber Ascendenten oder Seitenverwandte, ¬
welche nicht über den zehnten Grade mit ihm verwandt
sind, hinterlassen hat, so erbt der überlebende Gatte, ohne Rücksicht ¬
auf die Anzahl derselben, die Hälfte des Nachlasses des
Verstorbenen
3) Sind weder Descendenten, noch Ascendenten noch Seitenverwandte ¬
bis zum zehnten Grad einschließlich vorhanden, so erhält ¬
der überlebende Gatte den ganzen Nachlaß?).
1) Land=Recht Thl. 4. Tit. 5. §. 3, Ferners 2c.
2) Land=Recht Thl. 4. Tit. 23.
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Sweites Kapitel.
Von der statutarischen Nutznießung.
§. 227.
Begriff.
Die Befugniß, eine fremde Sache nach der Art eines guten
Haushälters, ohne weitere Einschränkung, zu nutzen oder zu gebrauchen, ¬
wird Nutznießung genannt. Eine Art derselben