Inhaltsverzeichnis : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württembergischen Erb-Rechts

Erstes  Buch.  III.  Abth.  III.  Abschn.
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Einfluß?).  Die  Kinder,  welche  der  überlebende  Gatte  aus  einer
vorigen  Ehe  hat,  kommen  bei  Bestimmung  der  Größe  der  statutarischen ¬
  Portion  nicht  in  Betracht.  Die  Enkel  erhalten  nur  den
Antheil,  welchen  ihr  verstorbener  Vater  oder  Mutter,  wenn  sie
noch  leben  würden,  erhalten  hätten,  und  es  hat  daher  der  überlebende ¬
  Gatte,  wenn  blos  Enkel  vorhanden  sind,  welche  von
einem  einzigen  Kinde  abstammen,  ein  Drittheil,  und  die  Enkel
haben  mit  einander  zwei  Drittheil  anzusprechen  *)
1)  Weishaar  a.  a.  O.  Thl.  1.  §.  183.  S.  195.  Jeitter  a.  a.  O.  Bd.  1.
§.  371.  S.  218.
2)  Bolley  33  Aufs.  S.  76—77.  Reinhardt  Einwerfung  S.  208.  Reinbardt ¬
  Commentar  Thl.  3.  S.  117.ff.  Bolley  Amts=Instruction  S.  60.
u.  Motive  S.  39.
Land=Recht  Thl.  4.  Tit.  6.  7.  u.  8.  ferner  Tit.  16.  §.  4.  So  aber  rc.
3)
Reinhardt  Commentar  S.  116-119.  Weishaar  a.  a.  O.  Thl.  1.
§.  190.  S.  203.
§.  226.
Fortsetzung.
Wenn  der  Erblasser
2)  zwar  keine  Descendenten,  aber  Ascendenten  oder  Seitenverwandte, ¬
  welche  nicht  über  den  zehnten  Grade  mit  ihm  verwandt
sind,  hinterlassen  hat,  so  erbt  der  überlebende  Gatte,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  die  Anzahl  derselben,  die  Hälfte  des  Nachlasses  des
Verstorbenen
3)  Sind  weder  Descendenten,  noch  Ascendenten  noch  Seitenverwandte ¬
  bis  zum  zehnten  Grad  einschließlich  vorhanden,  so  erhält ¬
  der  überlebende  Gatte  den  ganzen  Nachlaß?).
1)  Land=Recht  Thl.  4.  Tit.  5.  §.  3,  Ferners  2c.
2)  Land=Recht  Thl.  4.  Tit.  23.
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Sweites  Kapitel.
Von  der  statutarischen  Nutznießung.
§.  227.
Begriff.
Die  Befugniß,  eine  fremde  Sache  nach  der  Art  eines  guten
Haushälters,  ohne  weitere  Einschränkung,  zu  nutzen  oder  zu  gebrauchen, ¬
  wird  Nutznießung  genannt.  Eine  Art  derselben
            
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