Object : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

2.  Bis  Max.  I.  R.  R.  bis  auf  Cicero.  141
Dieß  auch  die  Tochter  in  Ansehung  der  dos
ohnehin  thun  mußte;  secundum  tabulas
nach  einem  Testamente,  bey  welchem  weit
weniger  Erfodernisse  waren,  als  wenn  es
auf  hereditas  ankam;  und  dann  ab  intestato, ¬
  wo  emancipirten  Kindern,  bloßen
cognatis  und  Ehegatten  ohne  in  manum
conventio  die  bonorum  possessio  auch
angeboten  war.  War  der  Verstorbene  ein
Freygelassener,  so  gab  es  noch  besonder  e
Bestimmungen.  Bey  allen  Diesen  kam  es
nun  darauf  an,  Wer  zu  irgend  einer  bonorum ¬
  possessio  vor  dem  Andern  berufen
sey;  Wer  aber  heres  war,  dem  schadete
es  Nichts,  daß  er  sich  zu  der  ihm  angebotenen ¬
  bonorum  possessio  in  der  bestimmten ¬
  kurzen  Frist  nicht  gemeldet  hatte,  denn
jede  B.  P.  nach  der  seinigen  war  sine  re,
wenn  er,  auch  ohne  die  B.  P.  verlangt  zu
haben,  sein  Recht  geltend  machen  wollte.
Endlich  gab  es  auch  eine  bonorum  venditio, ¬
  durch  welche  Der  im  Ganzen  an  die
Stelle  des  Verschuldeten  trat,  der  den,  |  |
Gläubigern  die  Bezahlung  eines  größern
Theils  ihrer  Foderungen  versprach,  als  irgend =
  sonst  Jemand.
§.  101.
            
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