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Besitzklage erfunden habe? Er hätte in der That eine Verkehrtheit durch
eine andere zu verbessern gesucht. Wenn die Lehre der Glosse und das
römische Recht in der That identisch wäre, würde auch das letztere in
unseren Augen all seines Glanzes beraubt sein. Wir würden zu dem
Wunsche gedrängt werden, daß es von der Welt überhaupt verschwinden
möchte. Jedoch dürfte die Annahme, daß die Römer in ihrer Urzeit und
die klassischen Juristen in der Blüthezeit des römischen Rechts praktische
Unmöglichkeiten gedacht und geübt haben, gänzlich ausgeschlossen sein.
Ferner ist der diabolische Beweis der Glossatoren nicht nur ein bis
zur Unmöglichkeit schwieriger, sondern er verstößt auch gegen die Regeln
des Prozeßrechts. Von dem Kläger ist der Nachweis zu verlangen, daß der
Beklagte ihm gegenüber im Unrecht sei. Damit hat sich der Prozeßrichter,
welcher nur Recht unter den Parteien zu schaffen hat, zu begnügen. Die
Glossatoren aber forderten gerade mit Bezug auf den Beklagten keinen
Beweis, sondern vielmehr nur einen Beweis nach rückwärts, der dem
Beklagten gegenüber von gar keiner Bedeutung ist.
Sodann aber verstießen sie gegen die ersten Grundsätze der römischen
Besitzlehre. Es ist eine fast selbstverständliche Anschauung, daß der Besitzer ¬
als Eigenthümer angesehen werden muß, solange ihm sein Unrecht
nicht nachgewiesen ist. Daher streitet auch dann die Vermuthung für den
Kläger, wenn er nachweist, daß er den Besitz gegen seinen Willen verloren ¬
hat. Er widerlegt damit die auch für alle späteren Besitzer sprechende
Rechtsvermuthung. Die Glossatoren aber kehrten die natürliche Anschauung ¬
direkt um. Indem sie die Vermuthung für die Rechtsgültigkeit
des Besitzerwerbes aufhoben, zwangen sie den Kläger zu einem ganz überflüssigen ¬
Beweis und erklärten andrerseits auf Grund dieses unerheblichen
Beweises die gegenwärtigen Besitzer für vogelfrei.
Endlich würde der diabolische Beweis zur Absurdität führen, wenn
man ihn auch in den Fällen verlangen würde, daß sich der Kläger gegen
seinen Auktor oder einen Successor des Auktors auf die erfolgte Tradition
stützt,*) oder daß Geld eingeklagt wird. Und doch kennen die Römer
*) Auch die Glosse sah übrigens ein, daß ihr System wenigstens für den
im Texte gedachten Falle haltlos sei. Deshalb bemerkt die Glossa In vacuam
zu l. 12 C. de probat. 4, 19:
Dic quod hic agebatur contra venditorem vel ejus heredem, qui non
negabat venditorem fuisse dominum: quia sic suam vel antecessoris
turpitudinem allegaret.
Auch wird von einigen Glossatoren selbst die richtige Meinung überhaupt
vertreten:
Item dicit P. hic quod eo ipso, quod quis possidet vel possederit,
dominus praesumitur et vindicat, si a possessione cadit.