Metadaten : Kindel, Wilhelm: ¬Das Recht an der Sache

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Besitzklage  erfunden  habe?  Er  hätte  in  der  That  eine  Verkehrtheit  durch
eine  andere  zu  verbessern  gesucht.  Wenn  die  Lehre  der  Glosse  und  das
römische  Recht  in  der  That  identisch  wäre,  würde  auch  das  letztere  in
unseren  Augen  all  seines  Glanzes  beraubt  sein.  Wir  würden  zu  dem
Wunsche  gedrängt  werden,  daß  es  von  der  Welt  überhaupt  verschwinden
möchte.  Jedoch  dürfte  die  Annahme,  daß  die  Römer  in  ihrer  Urzeit  und
die  klassischen  Juristen  in  der  Blüthezeit  des  römischen  Rechts  praktische
Unmöglichkeiten  gedacht  und  geübt  haben,  gänzlich  ausgeschlossen  sein.
Ferner  ist  der  diabolische  Beweis  der  Glossatoren  nicht  nur  ein  bis
zur  Unmöglichkeit  schwieriger,  sondern  er  verstößt  auch  gegen  die  Regeln
des  Prozeßrechts.  Von  dem  Kläger  ist  der  Nachweis  zu  verlangen,  daß  der
Beklagte  ihm  gegenüber  im  Unrecht  sei.  Damit  hat  sich  der  Prozeßrichter,
welcher  nur  Recht  unter  den  Parteien  zu  schaffen  hat,  zu  begnügen.  Die
Glossatoren  aber  forderten  gerade  mit  Bezug  auf  den  Beklagten  keinen
Beweis,  sondern  vielmehr  nur  einen  Beweis  nach  rückwärts,  der  dem
Beklagten  gegenüber  von  gar  keiner  Bedeutung  ist.
Sodann  aber  verstießen  sie  gegen  die  ersten  Grundsätze  der  römischen
Besitzlehre.  Es  ist  eine  fast  selbstverständliche  Anschauung,  daß  der  Besitzer ¬
  als  Eigenthümer  angesehen  werden  muß,  solange  ihm  sein  Unrecht
nicht  nachgewiesen  ist.  Daher  streitet  auch  dann  die  Vermuthung  für  den
Kläger,  wenn  er  nachweist,  daß  er  den  Besitz  gegen  seinen  Willen  verloren ¬
  hat.  Er  widerlegt  damit  die  auch  für  alle  späteren  Besitzer  sprechende
Rechtsvermuthung.  Die  Glossatoren  aber  kehrten  die  natürliche  Anschauung ¬
  direkt  um.  Indem  sie  die  Vermuthung  für  die  Rechtsgültigkeit
des  Besitzerwerbes  aufhoben,  zwangen  sie  den  Kläger  zu  einem  ganz  überflüssigen ¬
  Beweis  und  erklärten  andrerseits  auf  Grund  dieses  unerheblichen
Beweises  die  gegenwärtigen  Besitzer  für  vogelfrei.
Endlich  würde  der  diabolische  Beweis  zur  Absurdität  führen,  wenn
man  ihn  auch  in  den  Fällen  verlangen  würde,  daß  sich  der  Kläger  gegen
seinen  Auktor  oder  einen  Successor  des  Auktors  auf  die  erfolgte  Tradition
stützt,*)  oder  daß  Geld  eingeklagt  wird.  Und  doch  kennen  die  Römer
*)  Auch  die  Glosse  sah  übrigens  ein,  daß  ihr  System  wenigstens  für  den
im  Texte  gedachten  Falle  haltlos  sei.  Deshalb  bemerkt  die  Glossa  In  vacuam
zu  l.  12  C.  de  probat.  4,  19:
Dic  quod  hic  agebatur  contra  venditorem  vel  ejus  heredem,  qui  non
negabat  venditorem  fuisse  dominum:  quia  sic  suam  vel  antecessoris
turpitudinem  allegaret.
Auch  wird  von  einigen  Glossatoren  selbst  die  richtige  Meinung  überhaupt
vertreten:
Item  dicit  P.  hic  quod  eo  ipso,  quod  quis  possidet  vel  possederit,
dominus  praesumitur  et  vindicat,  si  a  possessione  cadit.
            
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