Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

132  I.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  A.  Geschichte.
Ausschuß  der  VolksVersammlung  ansehen
konnte  (mancipatio,  nexu  traditio,  d.  h.
per  aes  et  libram),  oder  aus  dem  langen
Besitze  (usus,  usus  et)  auctoritas,  usucapio), ¬
  der  bey  beweglichen  Sachen  nur  |  |
Ein  Jahr,  bey  Aeckern  und  Weinbergen  |  |
u.  dgl.  zwey  Jahre  gedauert  haben  mußte,
sich  ergab.  —  Wer  in  der  potestas,  der
manus  oder  dem  mancipium  war,  Der  erwarb =
  für  Den,  in  dessen  Rechte  er  stand.
Bey  dem  Verluste  der  Fähigkeit,  fü  r  |
sich  selbst  Rechte  zu  haben,  ging  das  ganze
Vermögen  auf  Andere  über,  ohne  daß  einzele ¬
  Sachen  ausgesondert  wurden  (es  gab
nur  per  universitatem  successio).  Bey
einem  Todesfalle  hieß  der  neue  Herr  heres, ¬
  und  er  war  berufen  es  zu  werden,
entweder  durch  eine  nicht  geänderte  Verfügung ¬
  des  Verstorbenen  (testamentum,  ein
legare  im  alten  Sinne),  welche  vor  dem
Volke  (calatis  comitiis),  vor  dem  Heere
(in  procinctu),  oder  vor  einem  Ausschusse
des  Volks  (s.  oben)  (per  familiae  mancipationem) ¬
  gemacht  wurde,  wobey  es,  nach
dem  Tode  des  Testirers,  von  dem  ernannten =
  heres  abhing,  ob  ier  das  Vermögen =
  und  alle  Schulden  annehmen  wollte,
wenn  er  nur  nicht  in  Dessen  potestas
oder  manus  bis  an  Dessen  Tod  geblieben =

            
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