2. Bis Max. I. R. R. b. auf d. XI Taf. 131
reres, was im deutschen Rechte bey bewegli
chen Sachen anders war, als bey unb= | |
weglichen, hing bey den Römern von einer
andern Eigenschaft ab, die besonders be
nannt wurde. Das Recht an einer Sache
war wohl schon jetzt, seiner Wirkung und
Entstehung nach, von zweyerley Art, un |
Beydes läßt sich vortragen, ohne daß man
die zu Justinian's Zeit allerdings begreif
liche Besorgniß zu theilen braucht, solche
Unterscheidungen bloßer Worte müßten die
Anfänger abschrecken.
Entweder gehörte
die Sache Jemand nur so, wie es in der
ganzen Welt auch seyn kann (res in bo
nis ejus est), oder er hatte daran das
strenge, vielleicht unter allen Völkern nur
den Römern bekannte, Recht, sie von dem
dritten redlichen Besitzer ohne alle Entschä
digung zurück zu fodern (ex jure Quiri
tium (auch ex jus Quiritiumj ejus est.
mit dem Rechte zur ex jure Quiritiu vin
dicatio mancipium, dominium). Zu jenem
Verhältnisse reichten auch Begebenheiten hin,
wovon kein Dritter das Mindeste zu wissen
brauchte; aber zu diesem strengen Rechte
war eine Oeffentlichkeit nöthig, welche ent
weder aus einer einzelen Handlung, am
Meisten aus einer Uebergabe vor so vielen
andern Römern, daß man Diese für einen
22
J 2
Aus=