Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

2. Bis Max. I. R. R. b. auf d. XI Taf. 131 
reres, was im deutschen Rechte bey bewegli 
chen Sachen anders war, als bey unb= | | 
weglichen, hing bey den Römern von einer 
andern Eigenschaft ab, die besonders be 
nannt wurde. Das Recht an einer Sache 
war wohl schon jetzt, seiner Wirkung und 
Entstehung nach, von zweyerley Art, un | 
Beydes läßt sich vortragen, ohne daß man 
die zu Justinian's Zeit allerdings begreif 
liche Besorgniß zu theilen braucht, solche 
Unterscheidungen bloßer Worte müßten die 
Anfänger abschrecken. 
Entweder gehörte 
die Sache Jemand nur so, wie es in der 
ganzen Welt auch seyn kann (res in bo 
nis ejus est), oder er hatte daran das 
strenge, vielleicht unter allen Völkern nur 
den Römern bekannte, Recht, sie von dem 
dritten redlichen Besitzer ohne alle Entschä 
digung zurück zu fodern (ex jure Quiri 
tium (auch ex jus Quiritiumj ejus est. 
mit dem Rechte zur ex jure Quiritiu vin 
dicatio mancipium, dominium). Zu jenem 
Verhältnisse reichten auch Begebenheiten hin, 
wovon kein Dritter das Mindeste zu wissen 
brauchte; aber zu diesem strengen Rechte 
war eine Oeffentlichkeit nöthig, welche ent 
weder aus einer einzelen Handlung, am 
Meisten aus einer Uebergabe vor so vielen 
andern Römern, daß man Diese für einen 
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