130 I. Lehre v. Mein u. Dein. A. Geschichte.
nach der Lehre von den Verlassenschaften
erlangt, wie Dieß beym weiblichen Ge
schlechte und bey impuberes der Fall ist,
oder auch als furiosus oder prodigus un
ter einem curator, oder unter keinem von
Beyden.
§. 95.
2. Sachen.
Bey dieser Lehre, die in allen Zeiten
des Römischen Rechts reichhaltiger war,
als die beyden andern, auch wenn man
die obligatio nicht zu ihr rechnet, ist die
fast durchgängige Gleichheit zwischen den
beweglichen und unbeweglichen Sachen sehr
merkwürdig, die sich aus dem, längst zur
Volksbeschäfftigung gewordenen, Landbaue
aller Art erklären läßt. Weder von be
sondern Rechten der ganzen Gemeinde an
den Grundstücken der Einzelen, noch von
gutsherrlichen, noch von Rechten der Ver
wandten daran, war die Rede; höchstens
konnte schon jetzt das Eigenthum des Ei
nen dem des Andern eine besondre Pflicht
(servitus) schuldig seyn, Menschen und
Thieren oder auch dem Wasser den Weg zu
gestatten; aber dazu gehörte eine Erwer
bung, wie zum Eigenthume selbst. Meh
reres,