Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

130 I. Lehre v. Mein u. Dein. A. Geschichte. 
nach der Lehre von den Verlassenschaften 
erlangt, wie Dieß beym weiblichen Ge 
schlechte und bey impuberes der Fall ist, 
oder auch als furiosus oder prodigus un 
ter einem curator, oder unter keinem von 
Beyden. 
§. 95. 
2. Sachen. 
Bey dieser Lehre, die in allen Zeiten 
des Römischen Rechts reichhaltiger war, 
als die beyden andern, auch wenn man 
die obligatio nicht zu ihr rechnet, ist die 
fast durchgängige Gleichheit zwischen den 
beweglichen und unbeweglichen Sachen sehr 
merkwürdig, die sich aus dem, längst zur 
Volksbeschäfftigung gewordenen, Landbaue 
aller Art erklären läßt. Weder von be  
sondern Rechten der ganzen Gemeinde an 
den Grundstücken der Einzelen, noch von 
gutsherrlichen, noch von Rechten der Ver 
wandten daran, war die Rede; höchstens 
konnte schon jetzt das Eigenthum des Ei 
nen dem des Andern eine besondre Pflicht 
(servitus) schuldig seyn, Menschen und 
Thieren oder auch dem Wasser den Weg zu 
gestatten; aber dazu gehörte eine Erwer 
bung, wie zum Eigenthume selbst. Meh 
reres,
	        
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