-1132
Beklagten zu fordern, durch Bezahlung des ganzen Betrags
erworben habe? Diesen Grund müsse der Kläger beweiten, -
und hiezu sey das Geständniß, oder die Beurkundung
des Cedenten, wegen besorglicher Collusion, für hinlänglich
nicht zu achten.
Aber diese ganze Regestion ist ja nur eine petitio
principii, beruht nur auf Wiederholung des Vorigen und
dem falschen Grundsatze, als habe der Cessionar die Rechtsvermuthung -
gegen sich, und als gehöre der Beweis der
fraglichen Einrede zum Klagegrund, welches aus keinem
dispositiven Gesetze nachgewiesen werden kann." Hat der
Kläger den Act der Cession bewiesen, so tritt er in die
Stelle des Cedenten, und gründet sich auf dessen an ihn abgetretenes -
Forderungsrecht. Gründet sich der Beklagte auf
den Thatumstand der mindern Bezahlung, wodurch er sich
von dem Ueberrest befreien will, so muß er solchen Thatumstand -
beweisen.
Der Beisatz, der Kläger könne nicht durch den Cedenten -
beweisen, daß er ihm die ganze Forderung bezahlt
habe, ist illusorisch. Darüber, wer die geringere Summe
beweisen soll, ist ja eben die Frage. Ist der Kläger ex
deductis den Beweis nicht schuldig, so kann über die Habilität -
des Cedenten gar keine Rede seyn. Ein anderes
ist freilich, wenn der Beklagte den Beweis hergestellt hat,
und der Kläger wollte einen Gegenbeweis durch den Cedenten -
liefern. Hier kann dessen Habilität, wo nicht ganz,
doch im mindern Grade und geschwächt angesprochen werden.
Endlich wird auch noch entgegen gesetzt, dem Beklagten -
könne kein Beweis über eine negative Proposition aufgetragen -
werden, welches doch geschähe, wenn er beweisen
müßte, daß der Kläger die ganze Summe der Forderung
an den Cedenten nicht bezahlt habe.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für