Inhaltsverzeichnis : Schiffner, Ludwig: ¬Die sogenannten gesetzlichen Vermächtnisse

-1132
Beklagten  zu  fordern,  durch  Bezahlung  des  ganzen  Betrags
erworben  habe?  Diesen  Grund  müsse  der  Kläger  beweiten, -
  und  hiezu  sey  das  Geständniß,  oder  die  Beurkundung
des  Cedenten,  wegen  besorglicher  Collusion,  für  hinlänglich
nicht  zu  achten.
Aber  diese  ganze  Regestion  ist  ja  nur  eine  petitio
principii,  beruht  nur  auf  Wiederholung  des  Vorigen  und
dem  falschen  Grundsatze,  als  habe  der  Cessionar  die  Rechtsvermuthung -
  gegen  sich,  und  als  gehöre  der  Beweis  der
fraglichen  Einrede  zum  Klagegrund,  welches  aus  keinem
dispositiven  Gesetze  nachgewiesen  werden  kann."  Hat  der
Kläger  den  Act  der  Cession  bewiesen,  so  tritt  er  in  die
Stelle  des  Cedenten,  und  gründet  sich  auf  dessen  an  ihn  abgetretenes -
  Forderungsrecht.  Gründet  sich  der  Beklagte  auf
den  Thatumstand  der  mindern  Bezahlung,  wodurch  er  sich
von  dem  Ueberrest  befreien  will,  so  muß  er  solchen  Thatumstand -
  beweisen.
Der  Beisatz,  der  Kläger  könne  nicht  durch  den  Cedenten -
  beweisen,  daß  er  ihm  die  ganze  Forderung  bezahlt
habe,  ist  illusorisch.  Darüber,  wer  die  geringere  Summe
beweisen  soll,  ist  ja  eben  die  Frage.  Ist  der  Kläger  ex
deductis  den  Beweis  nicht  schuldig,  so  kann  über  die  Habilität -
  des  Cedenten  gar  keine  Rede  seyn.  Ein  anderes
ist  freilich,  wenn  der  Beklagte  den  Beweis  hergestellt  hat,
und  der  Kläger  wollte  einen  Gegenbeweis  durch  den  Cedenten -
  liefern.  Hier  kann  dessen  Habilität,  wo  nicht  ganz,
doch  im  mindern  Grade  und  geschwächt  angesprochen  werden.
Endlich  wird  auch  noch  entgegen  gesetzt,  dem  Beklagten -
  könne  kein  Beweis  über  eine  negative  Proposition  aufgetragen -
  werden,  welches  doch  geschähe,  wenn  er  beweisen
müßte,  daß  der  Kläger  die  ganze  Summe  der  Forderung
an  den  Cedenten  nicht  bezahlt  habe.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer