Inhaltsverzeichnis : Handbuch des preussischen Erbrechts (30)

Handbuch  des  Erbrechts.
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§.  14.
Auslegungsregeln  der  letztwilligen  Verordnungen.
Nur  wenn  der  Wortsinn  der  letztwilligen  Verordnung  mehrdeutig ¬
  ist,  nicht,  wenn  er  klar  und  deutlich  ist,  kann  eine  Beweisführung ¬
  hinsichtlich  des  wirklichen  Willens  des  Testators  aus
mündlichen  Aeußerungen  oder  Handlungen  desselben  vor  der  Testamentserrichtung ¬
  oder  aus  früheren  Testamentsentwürfen  zugelassen
werden.*)
Letztwillige  Verordnungen  sind  im  zweifelhaften  Falle
zu  Gunsten  des  Bestehens  und  zum  Vortheil  des  eingesetzten  Erben
auszulegen.2)
Fehlende  Bestimmungen  des  Testaments  über  die  Erbfolge
werden  nach  den  Regeln  der  Intestaterbfolge  ergänzt.3)  Dies  ist
keine  Auslegungsregel  für  Zweifelfälle.4)  Deshalb  sind,  wenn  der
Testator  Verwandte  ohne  Bestimmung  der  ihnen  beschiedenen  Antheile
zu  Erben  berufen  hat,  diese  Antheile  nicht  ohne  Weiteres  nach  den
Regeln  der  gesetzlichen  Erbfolge,  sondern  in  der  Regel  nach  den
Vorschriften  der  §§.  261ff.  I.  12  ALR.  zu  bestimmen.5
Was  der  Testator  ohne  nähere  Bestimmung  seinen  eigenen
Verwandten  zugedacht  hat,  fällt  denjenigen  anheim,  welche  zur  Zeit
seines  Ablebens  zu  seiner  gesetzlichen  Erbfolge  die  nächsten  oder
gleich  nahe  Verwandten  sind;6)  was  zum  Besten  oder  Flor  seiner
adligen  Familie  ausgesetzt  ist,  fällt  nur  den  männlichen  Nachkommen ¬
  zu.?)
Unter  dem  Ausdrucke  „Kinder"  werden,  wenn  in  einem  Testament ¬
  von  des  Erblassers  eigenen  oder  von  den  Kindern  des  Erben
oder  Legatars  die  Rede  ist,  in  der  Regel  auch  deren  Descendenten
mitverstanden;s)  jedoch  nur,  soweit  sie  pflichttheilsberechtigt  sind.*)
Diese  Auslegungsregel  fällt  weg,  wenn  die  Kinder  namentlich  be1) ¬
  Bolze  7  Nr.  738  S.  279.  2)  §§.  519,  520  l.  12  ALR.  3)  §.  521  I.  12
ALR.  4)  OTr  60  S.  86,  Rehb.  2  S.  476;  Koch  Anm.  23  zu  §.  521  I.  12
ALR.;  a.  M.  D.  3  §.  122  Anm.  9.  5)  OTr.  60  S.  86;  a.  M.  F.E.  4  §.  254
S.  431.  6)  §.  522  I.  12  ALR.  7)  §.  523  l.  12  ALR.  8)  §.  526  l.  12  ALR.
9  §.  1145  I.  11,  §.  526  l.  12  ALR.;  OTr.  57  S.  192,  Rehb.  2  S.  476;
Vierhaus  in  Koch  Anm.  30  zu  §.  521  l.  12  ALR.;  D.  3  §.  122  Anm.  17;
F.E.  4  §.  254  Anm.  18;  a.  M.  Rehb.  2  S.  476.
            
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