Handbuch des Erbrechts.
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§. 14.
Auslegungsregeln der letztwilligen Verordnungen.
Nur wenn der Wortsinn der letztwilligen Verordnung mehrdeutig ¬
ist, nicht, wenn er klar und deutlich ist, kann eine Beweisführung ¬
hinsichtlich des wirklichen Willens des Testators aus
mündlichen Aeußerungen oder Handlungen desselben vor der Testamentserrichtung ¬
oder aus früheren Testamentsentwürfen zugelassen
werden.*)
Letztwillige Verordnungen sind im zweifelhaften Falle
zu Gunsten des Bestehens und zum Vortheil des eingesetzten Erben
auszulegen.2)
Fehlende Bestimmungen des Testaments über die Erbfolge
werden nach den Regeln der Intestaterbfolge ergänzt.3) Dies ist
keine Auslegungsregel für Zweifelfälle.4) Deshalb sind, wenn der
Testator Verwandte ohne Bestimmung der ihnen beschiedenen Antheile
zu Erben berufen hat, diese Antheile nicht ohne Weiteres nach den
Regeln der gesetzlichen Erbfolge, sondern in der Regel nach den
Vorschriften der §§. 261ff. I. 12 ALR. zu bestimmen.5
Was der Testator ohne nähere Bestimmung seinen eigenen
Verwandten zugedacht hat, fällt denjenigen anheim, welche zur Zeit
seines Ablebens zu seiner gesetzlichen Erbfolge die nächsten oder
gleich nahe Verwandten sind;6) was zum Besten oder Flor seiner
adligen Familie ausgesetzt ist, fällt nur den männlichen Nachkommen ¬
zu.?)
Unter dem Ausdrucke „Kinder" werden, wenn in einem Testament ¬
von des Erblassers eigenen oder von den Kindern des Erben
oder Legatars die Rede ist, in der Regel auch deren Descendenten
mitverstanden;s) jedoch nur, soweit sie pflichttheilsberechtigt sind.*)
Diese Auslegungsregel fällt weg, wenn die Kinder namentlich be1) ¬
Bolze 7 Nr. 738 S. 279. 2) §§. 519, 520 l. 12 ALR. 3) §. 521 I. 12
ALR. 4) OTr 60 S. 86, Rehb. 2 S. 476; Koch Anm. 23 zu §. 521 I. 12
ALR.; a. M. D. 3 §. 122 Anm. 9. 5) OTr. 60 S. 86; a. M. F.E. 4 §. 254
S. 431. 6) §. 522 I. 12 ALR. 7) §. 523 l. 12 ALR. 8) §. 526 l. 12 ALR.
9 §. 1145 I. 11, §. 526 l. 12 ALR.; OTr. 57 S. 192, Rehb. 2 S. 476;
Vierhaus in Koch Anm. 30 zu §. 521 l. 12 ALR.; D. 3 §. 122 Anm. 17;
F.E. 4 §. 254 Anm. 18; a. M. Rehb. 2 S. 476.