2. Bis auf Maximilian I.
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und welches denn auch fast noch mehr Einfluß ¬
auf unser Privat Recht gehabt hat= | |
als was unabhängig davon bey uns entstanden ¬
war. Die Vergleichung dieser beyden ¬
Theile muß jedem noch ein neues Licht
geben. Daß die Geschichte dieses Rechts,
und zwar selbst die innere, und auch was
nicht schon aus den sonst gewöhnlichen Institutionen ¬
bekannt ist, nur aber viel kürze r
als im eigenen Vortrage darüber, schon
hier vorkommt, wird wohl Mancher tadeln,
der nicht bedenkt, daß er doch auch diese
so unverhältnißmäßigen Institutionen für
den Anfang empfiehlt und an dem heutigen
Römischen Rechte des Verfassers die Rechtsgeschichte =
vermißt.
§. 90.
Ztiträume der Geschichte des Römischen Rechts.
Sowohl wegen des Ebenmaaßes in der
Zahl der Jahre, als wegen der für die
Art, wie man sich mit der Rechtswissenschaft ¬
beschäfftigte, wichtigen Veränderungen
empfehlen sich folgende vier Zeiträume, die
hier schärfer abgeschnitten sind, als die für
das deutsche Recht (§. 59.) aufgestellten:
I. bis auf die zwölf Tafeln, wie man
nachher rechnete um 300;
II.