Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

2.  Bis  auf  Maximilian  I.
125
und  welches  denn  auch  fast  noch  mehr  Einfluß ¬
  auf  unser  Privat  Recht  gehabt  hat=  |  |
als  was  unabhängig  davon  bey  uns  entstanden ¬
  war.  Die  Vergleichung  dieser  beyden ¬
  Theile  muß  jedem  noch  ein  neues  Licht
geben.  Daß  die  Geschichte  dieses  Rechts,
und  zwar  selbst  die  innere,  und  auch  was
nicht  schon  aus  den  sonst  gewöhnlichen  Institutionen ¬
  bekannt  ist,  nur  aber  viel  kürze  r
als  im  eigenen  Vortrage  darüber,  schon
hier  vorkommt,  wird  wohl  Mancher  tadeln,
der  nicht  bedenkt,  daß  er  doch  auch  diese
so  unverhältnißmäßigen  Institutionen  für
den  Anfang  empfiehlt  und  an  dem  heutigen
Römischen  Rechte  des  Verfassers  die  Rechtsgeschichte =
  vermißt.
§.  90.
Ztiträume  der  Geschichte  des  Römischen  Rechts.
Sowohl  wegen  des  Ebenmaaßes  in  der
Zahl  der  Jahre,  als  wegen  der  für  die
Art,  wie  man  sich  mit  der  Rechtswissenschaft ¬
  beschäfftigte,  wichtigen  Veränderungen
empfehlen  sich  folgende  vier  Zeiträume,  die
hier  schärfer  abgeschnitten  sind,  als  die  für
das  deutsche  Recht  (§.  59.)  aufgestellten:
I.  bis  auf  die  zwölf  Tafeln,  wie  man
nachher  rechnete  um  300;
II.
            
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