Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 73 (1908))

17. 1. Juni 1908

17.1. Abhandlungen

17.1.1. Das neue bayerische Wassergesetz in seinen Beziehungen zum Civilrecht

73. Jahrgang.

M 11.

1. Juni 1908.

Dr. F. A.

Mütter für Aechtssnwenüung,
Herausgegeben von
Karl Kober Or. Hk. Engelmann
Oberlandesgerichtsrat in München und Staatsanwalt am Oberlandesgericht
München.

Verlag von U. E. Sebald, Verlagshandlung, Nürnberg.

I. Abhandlungen.
Das neue bayerische Wassergesetz in seinen Beziehungen
zum Civilrecht.
Bon Otto Eymann, Kgl. Regierungsassessor in München.*)
I. Die Einteilung der Gewässer.
A. gm allgemeinen.
Die bereits in den Wassergesetzen von 1852 enthaltene Unterscheidung
zwischen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern
bildet auch für das neue Gesetz die Grundlage. In gleicher Weise ist auch die
bisherige Einteilung der Privatgewässer in geschlossene Gewässer und
Privatflüsse beibehalten worden. Diese Unterscheidungen sind nicht bloß
von ausschlaggebender Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse, sondern sie
üben auch auf die Benützung und Instandhaltung einen wesentlichen Einfluß.
1. Die öffentlichen Gewässer.
a) Das Unterscheidungsmerkmal der öffentlichen gegenüber
den Privatgewässern bildet, wie bisher, die Schiff- oder Floßbarkei t.
Oeffentliche Gewässer sind nach Art. 1 WG. die Flüsse und Flußteile *), welche
zur Schiff- oder Floßfahrt dienen. Während aber nach dem früheren Rechte
die bloße Tatsache dieser Voraussetzung genügtes, bedarf es in Zukunft
zur Erhebung eines Privatflusses zum öffentlichen Flusse, auch wenn die Ein-
richtung zur Schiff- oder Floßfahrt erfolgt ist, noch einer entsprechenden Er-
*) Unter Benützung einer gütigst zur Verfügung gestellten Vorarbeit zu dem an den
besonderen Ausschuß der Kammer der Reichsräte über den Entwurf eines Wassergesetzes für
das Königreich Bayern erstatteten Korreferate.
1) Diejenigen Flüsse und Flußteile, welche dermalen als öffentliche angesehen werden,
sind in Anlage I zu den Vollzugsvorschristen zum WG. vom 3. Dezember 1907 (Ges.- und
Berordn.-Bl. S. 876) zusammengestellt.
2) Vgl. Entsch. des oberst. Gerichtshofes Bd. 4 S. 366.
LXXIII. 32

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer