II. Fränkisches Zucht- u. Arbeitshaus. 159
eine Nebensache versehen können, und nicht ein eigenes
Personale (die Zucht= und Werkmeister allein ausgenommen) -
dabey aufgestellt werden muß, bey weitem den
Vorzug; endlich
1) wäre auch der Preis der Baumaterialien, der Lebensmittel -
und des Holzes in Betrachtung zu ziehen;
vielleicht noch viele andere Gegenstände, an die man
jetzt nicht denket, und die bey den künftigen Berathschlagungen -
erst in Vorschlag gebracht werden.
Der Uebergang von dem Orte, wo ein solches Jnstitut -
errichtet werden solle, zu den Personen, die allenfalls
dazu geeigenschaftet wären, ist sehr natürlich, und deswegen -
entstehet
Drittens die fernere Frage: Wer, was für Personen -
sollen in dasselbe aufgenommen werden?
Jn ein Zuchthaus gehören | |
A) Verbrecher
B) Vagabunden und herrenloses Gesindel, die in einem
Lande, wo sie nicht zu Hause sind, oft ohne Zeugniß,
ohne Paß, ohne Kundschaft herumstreichen, und, indem -
sie das Mitleiden gutherziger Leute zu erregen suchen, -
selbst der öffentlichen Sicherheit, dem Heiligthum
eines jeden Staatsbürgers, gefährlich werden.
C) Muthwillige einheimische Bettler, die sich weder zu
Hause mit einer ehrbaren Handarbeit ernähren, noch, in
Ermangelung einer solchen Gelegenheit, in das allgemeine -
Arbeitshaus, wo sie Brod und Beschäftigung
finden, freywillig sich begeben wollen.
In das Arbeitshaus können, je nachdem es eingerichtet -
wird, auch Leute, die wegen kränklicher Umständen -
zu gar keiner Arbeit mehr fähig sind — Leute, die
man unter dem Worte perpetuirliche Arme verstehen könnte,
aufgenommen werden.
Staats=Archiv. Heft 30.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin