Volltext : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

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Zweiter  Abschnitt.
Vom  Hypothekenwesen.
Erste  Unterabtheilung.
Vom  Hypothekenwesen  im  Allgemeinen,
§.  59.
Eine  der  wichtigsten  Branchen  des  rechtlichen  Verkehrs
bilden  diejenigen  Rechtshandlungen,  welche  sich  auf  Erwerbung
und  Veräußerung  des  Grundeigenthums  und  dinglicher  Rechte
an  fremden  Grundstücken  beziehen.  Die  Sicherheit  des  Realcredits =
  macht  es  nothwendig,  alle  mit  den  Besitz=  und  SchuldVerhältnissen ¬
  der  Grundstücke  vorgehende  Veränderungen  unter
öffentliche  Controle  zu  stellen.  Aus  diesem  Grunde  sind  fast
alle  hierauf  abzweckende  Rechtshandlungen  an  die  Mitwirkung
derjenigen  Behörde  gebunden,  welchen  die  Gerichtsbarkeit  über
das  fragliche  Grundstück  zusteht.
§.  60.
Die  Behörde,  welche  Gerichtsbarkeit  über  Immobilien
auszuüben  hat,  ist  in  der  Regel  die  jedesmalige  Ortsbehörde
(in  den  Städten  das  Stadtgericht)  *),  insofern  nicht  gewisse
im  Gerichtsbezirk  gelegene  Grundstüͤcke  entweder  ihrer  besondern ¬
  Qualität  nach  eine  gesetzliche  Befreiung  genießen  oder
vermöge  besondern  Rechtstitels  einer  andern  Behörde  unterworfen =
  sind.  *2)
1)  Allgem.  Städte=Ordnung  für  das  Königreich  Sachsen  v.  2.  Febr.
1832.  §.  243.
2)  Ein  Beispiel  der  letztern  Art  kommt  in  Leipzig  vor,  wo  ein  Theil
der  Grimmaischen  Vorstadt  in  Grund=  und  Hypothekensachen  der  Pflugk=
            
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