Object : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

122  J.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  A.  Geschichte.
§.  86.
2.  Sachen.
Ob  Etwas  beweglich  oder  unbeweglich
seyn  sollte,  hatte  oft  seine  eigenen  Bestimmungen. ¬
  Die  Häuser  in  der  Stadt  und
die  Grundstücke  im  Weichbilde  konnten
leicht  aufgezeichnet  werden,  und  bey  ihrer
Veräußerung  trat  wohl  gerichtliche  Auflassung ¬
  ein.  Auch  hier  kam  Näher  Recht  vor.
Bewegliches  Vermögen  gab  es  mehr,  oder
doch  bleibenderes,  als  vorher.
Die
Güter  Gemeinschaft  unter  EheLeuten  war  |  |
durch  keine  Rücksicht  auf  Grundstücke  eingeschränkt, ¬
  bey  der  zweyten  Ehe  bedurfte  es
einer  Auseinandersetzung  mit  den  Kindern
der  ersten,  wenn  nicht  etwa  Einkindschaft
vorging.  Die  Vormundschaft  war  auf
Rechnung  gestellt,  doch  aber  auch  oft  mit
Genuß  verbunden.  —  Bey  Verlassenschaften =
  kam  das  bewegliche  Vermögen,  wenigstens ¬
  Einiges  davon,  besonders  in  Betracht,
und  man  unterschied  zwischen  Erbgut  und
wohlgewonnen  Gut.  Das  Recht  des  überlebenden =
  Ehegatten  ward  sehr  mannichfaltig ¬
  bestimmt.
5.  87.
            
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