Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

2. Bis auf Maximilian 15 119 
entstanden, und der Versuch, ganz Deutsch 
land mehr zu vereinigen, gelang schlecht. 
Für das Privat Recht sind, außer der Fort= | | 
bildung Dessen, was schon in dem vorigen 
Zeitraume anfing, die wichtigsten neuen 
Erscheinungen: die Städte und die gelehrte 
Bearbeitung besonders des Römischen Rechts. 
§. 83. 
Städte. 
Die Städte im Mittelalter waren nicht, 
wie so viele Städte der alten Welt, nur 
befestigte Dörfer, sondern sie zeichneten sich 
durch städtische Gewerbe aus. Die im in 
nern Deutschland wurden nicht, wie man 
einem Chronikenschreiber nachgesagt hat, 
dessen Erzählung dem Hange, Alles mit ei 
nem Mahle machen zu lassen, was in der 
Natur das Werk vieler allmählig wirken 
den Umstände ist, entsprach, durch Hein 
rich den Vogler in dem Kriege mit den 
Magiaren oder Ungarn erbaut; sondern 
bey einem Meierhofe (villa), einer Burg 
(castrum), einer bischöflichen Kirche, ei 
ner Fuhrt bildete sich ein städtisches gemei 
nes Wesen. Vorzüglich wirkte darauf das 
Muster der welschen, besonders der lom 
bardischen Städte, die noch Vieles von 
der 
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