Full text : Schröder, Heinrich: Elf Briefe über die bürgerliche Freiheit

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ist?  Auch  für  die  Minderbegabten  würde  indeß  eine  solche  Bestimmung ¬
  nachtheilig  sein,  weil  es  unzählige  Geschäfte  gibt,
welche  eine  größere  Reife,  als  im  Alter  von  21  Jahren  gewöhnlich ¬
  erworben  ist,  durchaus  nicht  fordern.  Bei  völlig  freier  Entwicklung ¬
  der  produktiven  Thätigkeit  läßt  sich  keine  Art  von  Geschäft ¬
  unter  irgend  eine  allgemeine  Schablone  bringen.  Während
das  eine  so  viel  Umsicht  erfordert,  um  der  ganzen  Erfahrung
eines  reifen  Mannes  zu  bedürfen,  wird  ein  anderes  verwandtes
unter  so  einfachen  Verhältnissen  und  mit  so  einfachen  Hülfsmitteln ¬
  betrieben,  daß  füglich  der  17-  oder  18jährige  Jüngling
schon  ihm  vorzustehen  vermöchte.  Wir  meinen  selbstverständlich
nicht,  daß  man  deßhalb  unter  das  Alter  der  Volljährigkeit  herabgehen ¬
  solle.  Aber  überlasse  man  doch  jedem  Volljährigen,  jedem
dispositionsfähigen  Menschen  für  sein  Wohl  selbst  zu  sorgen,  die
nöthige  Vorsicht  und  Klugheit  selbst  anzuwenden.  Ieder  ist  am
besten  sein  eigener  Vormund,  und  wer  sich  selbst  ein  schlechter
Vormund  ist,  dem  hilft  die  staatliche  oder  polizeiliche  Bevormundung ¬
  doch  nichts.
Daß  übrigens  auch  der  Forderung,  die  Erlaubniß  zum
selbstständigen  Betrieb  eines  Geschäftes  solle  nicht  vor  einem
Alter  von  25  Jahren  ertheilt  werden,  weit  weniger  der  Zweck,
nur  reifere  Charaktere  zum  Geschäfte  zuzulassen,  als  vielmehr
wieder  lediglich  die  Absicht  zu  Gruude  liegt,  den  Zutritt  zu  den
zünftigen  Gewerben  zu  erschweren,  geht,  wie  bei  der  Meisterprüfung, ¬
  wieder  unwiederleglich  daraus  hervor,  daß  es  keinem
Menschen  einfällt,  diese  Forderung  auch  für  den  Betrieb  der
Landwirthschaft  oder  der  Fabrikindustrie  geltend  zu  machen. ¬
  Gleichwohl  umfaßt  die  Landwirthschaft  die  unentbehrlichsten ¬
  aller  produktiven  Thätigkeiten  und  ihre  erfolgreiche
Ausübung  macht  weit  höhere  Ansprüche  an  Befähigung  und
Lebenserfahrung  des  Ausübenden,  als  die  Mehrzahl  der  Handwerke. ¬
  Es  sind  wieder  nur  die  zünftigen  Kreise,  welche  auch
nach  diesem  staatlichen  Eingriffe  in  die  freie  Selbstbestimmung
der  Einzelnen  Verlangen  tragen.
Wenn  das  Bürgerrechtsgesetz  in  der  Regel  nicht  vor  dem
25.  Lebensjahre  den  Antritt  des  Bürgerrechts  gestattet,  so  wollen
wir  hier  unentschieden  lassen,  ob  diese  Bestimmung  desselben  eine
zweckmäßige  ist;  jedenfalls  ist  sie  weit  berechtigter  durch  die  Rück¬
            
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