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ist? Auch für die Minderbegabten würde indeß eine solche Bestimmung ¬
nachtheilig sein, weil es unzählige Geschäfte gibt,
welche eine größere Reife, als im Alter von 21 Jahren gewöhnlich ¬
erworben ist, durchaus nicht fordern. Bei völlig freier Entwicklung ¬
der produktiven Thätigkeit läßt sich keine Art von Geschäft ¬
unter irgend eine allgemeine Schablone bringen. Während
das eine so viel Umsicht erfordert, um der ganzen Erfahrung
eines reifen Mannes zu bedürfen, wird ein anderes verwandtes
unter so einfachen Verhältnissen und mit so einfachen Hülfsmitteln ¬
betrieben, daß füglich der 17- oder 18jährige Jüngling
schon ihm vorzustehen vermöchte. Wir meinen selbstverständlich
nicht, daß man deßhalb unter das Alter der Volljährigkeit herabgehen ¬
solle. Aber überlasse man doch jedem Volljährigen, jedem
dispositionsfähigen Menschen für sein Wohl selbst zu sorgen, die
nöthige Vorsicht und Klugheit selbst anzuwenden. Ieder ist am
besten sein eigener Vormund, und wer sich selbst ein schlechter
Vormund ist, dem hilft die staatliche oder polizeiliche Bevormundung ¬
doch nichts.
Daß übrigens auch der Forderung, die Erlaubniß zum
selbstständigen Betrieb eines Geschäftes solle nicht vor einem
Alter von 25 Jahren ertheilt werden, weit weniger der Zweck,
nur reifere Charaktere zum Geschäfte zuzulassen, als vielmehr
wieder lediglich die Absicht zu Gruude liegt, den Zutritt zu den
zünftigen Gewerben zu erschweren, geht, wie bei der Meisterprüfung, ¬
wieder unwiederleglich daraus hervor, daß es keinem
Menschen einfällt, diese Forderung auch für den Betrieb der
Landwirthschaft oder der Fabrikindustrie geltend zu machen. ¬
Gleichwohl umfaßt die Landwirthschaft die unentbehrlichsten ¬
aller produktiven Thätigkeiten und ihre erfolgreiche
Ausübung macht weit höhere Ansprüche an Befähigung und
Lebenserfahrung des Ausübenden, als die Mehrzahl der Handwerke. ¬
Es sind wieder nur die zünftigen Kreise, welche auch
nach diesem staatlichen Eingriffe in die freie Selbstbestimmung
der Einzelnen Verlangen tragen.
Wenn das Bürgerrechtsgesetz in der Regel nicht vor dem
25. Lebensjahre den Antritt des Bürgerrechts gestattet, so wollen
wir hier unentschieden lassen, ob diese Bestimmung desselben eine
zweckmäßige ist; jedenfalls ist sie weit berechtigter durch die Rück¬