Object : Archiv des Criminalrechts (N.F. 1843, Beil.-H. (1843))

163
Neunzehnter  Titel.
Betrug  und  Untreue  163)
§.  448.  „Wer  zum  Nachtheil  der  Rechte  eines  Andern, -
  es  mag  dabei  ein  Nachtheil  beabsichtigt  seyn  oder  nicht,
Jemanden  arglistigerweise  in  einen  Irrthum  versetzt  und
dadurch  in  Schaden  bringt,  begeht  einen  Betrug.
„zum  Nachtheil  der  Rechte  eines  Andern"  „Schaden -
  bringt";  das  ist  idem  per  idem.  Wahrscheinlich
sollen  jedoch  die  erstern  Worte  den  Inhalt  des  dolus  „arg.
listigerweise"  bezeichnen.  Aber  die  jetzige  Fassung  ist  mit
dieser  Annahme  nicht  zu  vereinigen.
Der  Verf.  ist  der  Ueberzeugung,  daß  Praktiker  und
Theoretiker  ohne  Unterschied  ihres  Glaubensbekenntnisses  in
Betreff  der  Grenzen  des  criminell  strafbaren  Betrugs  darin
mit  ihm  übereinstimmen  werden,  daß  diese  Definition  völlig
ungenügend  ist  und  durch  dieselbe  in  das  Gebiet  des  Betrugs -
  selbst  diejenigen  Verletzungen  gezogen  werden,  welche
sogar  die  Civilgesetze  für  nur  unbedeutend  und  geringmation -
  —  auf  Arbeitshaus  erkannt  werden.  Gewöhnlich  versicherten -
  diese  Leute  —
mit  einigem  Scheine  der  Wahrheit
daß  sie  kein  Unrecht  begangen  zu  haben  glaubten  und  in  jener
Vereinigung  mit  dem  Ehebrecher  nichts  weiter  als  einen  Vergleich -
  über  eine  erlittene  Beschädigung  und  Kränkung,  deren
Anzeige  ja  lediglich  von  ihnen  abgehangen,  erblickt -
  hätten.  Es  kann  allerdings  gefragt  werden,  ob  nicht
und  in  wieweit  bei  Androhung  von  Denunciationen  wegen  Vergehen, -
  die  nur  auf  Antrag  untersucht  werden  (z.  B.  geringfügige -
  Körperverletzungen),  letzterer  Umstand  einige  Berücksichtigung -
  verdiene.
165)  Untreue  ist  kein  juristischer  Begriff.
Das  gemeine  Leben
versteht  unter  Untreue  eine  Menge  der  verschiedenartigsten  Handlungen, -
  ja  selbst  Gesinnungen.
Wie  können  letztere  unter
das  Strafgesetz  fallen?
ohnehin  überflüssig
§.  454
ist  daher  zu  streichen.
11*
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
euror
            
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