1. Bis auf die Theilung zu Verdün.
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§. 77.
Lehen.
Eine andere Anstalt, wozu sich in den
ältern Zeiten nur der Keim findet, der be
sonders durch die Eroberungen sehr gepflegt
wurde, und freylich sich in Deutschland erst
späterhin recht entwickelte, war das Ver
leihen von Grundstücken und ähnlichen Rech
ten an Solche, die dafür Dienste übernah
men, erst zum beneficium, dann, als ein
Recht tüchtiger Nachkommen, darin zu fol
gen, hinzu kam, zum Lehen, (s. g. feo
dum von Fee=Od, feudum), wobey der
Lehensherr (s. g. senior, dominus ligius),
der Lehnshof (s. g. curia, curtis) auf der
einen, die Mannen, Lehnleute (s. g. homi
nes, milites, ministeriales, was frey
lich noch ein strengeres Verhältniß war, in
der Lombardey vasalli) auf der andern
Seite standen. Dieses Verhältniß vervie= | |
fältigte sich durch die AfterLehen, ohne wel
che der LehnsMann seinen Dienst oft nicht
hätte leisten können, und durch die aufge
tragenen Lehen, wodurch sich oft Derjenige
half, der sein All-od nicht ganz verlieren
wollte, und doch als Besiegter, oder um
Schutz zu haben, es sey himmlischer oder | |
weltlicher, die Freyheit Desselben nicht be
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halten
Civ. Curs. B. I. Encycl.