Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

1. Bis auf die Theilung zu Verdün. 
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§. 77. 
Lehen. 
Eine andere Anstalt, wozu sich in den 
ältern Zeiten nur der Keim findet, der be 
sonders durch die Eroberungen sehr gepflegt 
wurde, und freylich sich in Deutschland erst 
späterhin recht entwickelte, war das Ver 
leihen von Grundstücken und ähnlichen Rech 
ten an Solche, die dafür Dienste übernah 
men, erst zum beneficium, dann, als ein 
Recht tüchtiger Nachkommen, darin zu fol  
gen, hinzu kam, zum Lehen, (s. g. feo 
dum von Fee=Od, feudum), wobey der 
Lehensherr (s. g. senior, dominus ligius), 
der Lehnshof (s. g. curia, curtis) auf der 
einen, die Mannen, Lehnleute (s. g. homi 
nes, milites, ministeriales, was frey 
lich noch ein strengeres Verhältniß war, in 
der Lombardey vasalli) auf der andern 
Seite standen. Dieses Verhältniß vervie= | | 
fältigte sich durch die AfterLehen, ohne wel 
che der LehnsMann seinen Dienst oft nicht 
hätte leisten können, und durch die aufge 
tragenen Lehen, wodurch sich oft Derjenige 
half, der sein All-od nicht ganz verlieren 
wollte, und doch als Besiegter, oder um 
Schutz zu haben, es sey himmlischer oder | | 
weltlicher, die Freyheit Desselben nicht be 
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halten 
Civ. Curs. B. I. Encycl.
	        
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