Petersen, Konkursverwalter.
13
zulässig sei. Da diese Folgerung im Allgemeinen nicht gezogen wird'), beruht die
praktische Bedeutung der Ansicht, daß der Verwalter die Gläubiger vertrete^
wesentlich in dem Satze, daß derselbe nicht als Vertreter des Gemeinschuldners
anzusehen sei, dieser sonach einerseits in den aus die Konkursmasse bezüglichen
Prozessen als Zeuge vernommen werden könne, und andrerseits nicht mit seinem
von der Konkursmasse ausgeschlossenen Vermögen für die Masseschulden, insbeson-
dere für die Prozeßkosten haftet)
Die Ansicht, daß der Konkursverwalter sowohl den Gemeinschuldner als die
Konkursgläubiger vertrete, wird vielfach daraus gestützt, daß derselbe ebensowohl
die Interessen der letzteren als die des ersteren zu wahren oder „zu vertreten"
habe. Wie bereits oben (S. 9) dargelegt wurde, kann aber der Umstand, daß
der Verwalter die Interessen der Gläubiger zu wahren hat, bezüglich der Frage,
als wessen Vertreter er anzusehen ist, nicht maßgebend sein. Vielmehr hängt die
Entscheidung dieser Frage im Wesentlichen davon ab, wem die Rechte zustehen,
welche der Verwalter ausübt bezw. geltend macht und wer als Subjekt der Ver-
bindlichkeiten anzusehen ist, deren Erfüllung von ihm verlangt wird. Die Ansicht,
daß der Verwalter nach beiden Richtungen nicht den Gemeinschuldner, sondern die
Konkursgläubiger vertrete, läßt sich hiernach nur dann halten, wenn man von der
im gemeinen Recht früher herrschenden Auffassung ausgeht, daß das Vermögen
oder doch das Aktivvermögen des Gemeinschuldners in Folge der Konkurseröffnung auf
die Konkursgläubiger übergehe oder wenigstens annimmt, es entstehe durch die Eröffnung
des Konkursverfahrens ein eigenes Recht der Gläubiger in - Ansehung des zur
Konkursmasse gehörigen Vermögens des Gemeinschuldners, dessen Inhalt alle durch
das Konkursverfahren hervorgerusenen Erscheinungen, insbesondere die Befugnisse
des Verwalters und die Wirkung der von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen
sowie der für und gegen ihn ergangenen Urtheile gegenüber dem Gemeinschuldner
erkläre.3) Da die sogen. Successionstheorie, welche auch von keiner Seite mehr Ver-
tretung findet, durch § 5 der K.O. unbedingt ausgeschlossen wird, kann die Ansicht,
daß der Verwalter nicht den Gemeinschuldner, sondern die Gläubiger vertrete,
sonach nur durch Wiederaufnahme der „Repräsentationstheorie" oder der „Pfand-
') In einem Urtheil des R.G. (III. C.S.) vom 16. April 1889, jur. Wochenschr. S.
864 wird angenommen, tu einem vom Verwalter eingeleiteten Anfechtungsprozeß könnten die
einzelnen Konkursgläubiger als Nebenintervenienten austreten, weil sie ein rechtliches Interesse
am Ausgang des Prozesses hätten und nicht „als einzelne Gläubiger" Partei seien,
s) Auch in Frankreich besteht keine allgemeine Vorschrift, nach welcher die Gläubiger
mit ihrem eigenen Vermögen für die Masseschulden, insbes. die Prozeßkosten einzustehen haben.
Nach Art. 532 des Ooäs äs oommeros (in der Fassung von 1838) haften jedoch die-
jenigen Gläubiger, welche dafür gestimmt haben, daß die Liquidation nicht sofort durchgeführt,
sondern das Geschäft vorläufig fortgeführt werde, sofern die Konkursmasse nicht zur Erfüllung
der dadurch entstandenen Verbindlichkeiten ausreicht, für diese nach Verhältniß ihrer
Forderungen.
a) Vgl. hiezu Wach, Handbuch Bd. I S. 544, 545 und v. Wilmowski K.O. ©.32,33.