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Allein diese Dishonorierungspflicht ist geeignet, meint
Cohn
’), bei vorsichtigen Gläubigern die Neigung, Schecks
anzunehmen, zu schwächen. Der Nehmer müsse nicht nur
auf das Vorhandensein des Guthabens zur Zeit der Ausstellung, ¬
sondern auch in die Fortdauer der Solvenz des Ausstellers ¬
bis zur Präsentation sein Vertrauen setzen. Im Falle
der Fortdauer der Zahlungspflicht des Bezogenen dürfe der
gutgläubige Nehmer trotz des eingetretenen Konkurses jedoch
hoffen, bei rechtzeitiger Einkassierung aus dem Guthaben
des Ausstellers befriedigt zu werden.
Zweifellos wird durch eine solche Gesetzesvorschrift der
Kredit erhöht. Daß hiermit Mißbrauch getrieben und die Fortdauer ¬
der Zahlungspflicht zum „fraudulosen Gebaren von
seiten insolventer Schuldner benutzt werden könnte“?
ist
zwar nicht ganz von der Hand zu weisen; in der Mehrzahl
der Fälle dürfte indessen durch den Widerruf eine weit ungerechtere ¬
Benachteiligung des Schecknehmers verursacht
werden. Dieser wird vielfach in keinen fortgesetzten Geschäftsbeziehungen ¬
zum Kridar stehen — man denke an die Hingabe
des Schecks an einen Handwerker für eine gelegentliche
Reparatur — er kann es deshalb nicht von vornherein dem
Scheck ansehen, daß sich sein Aussteller in prekären Vermögensverhältnissen ¬
befindet. Besonders bedenklich ist die
Nichtbevorzugung des Scheckinhabers beim Postscheck der
V. z. P.-Sch.-G. Denn einerseits fehlt hier das notwendige
Korrelat zu dieser Bestimmung, die kurze Präsentationsfrist
(vergl. § 11 sub C) 3), anderseits statuiert der Entwurf zur
Revision der Sch.-O.-R.'s Art. 1716 die Fortdauer der Zahlungs
pflicht des Bezogenen. Würde diese Vorschrift Gesetz, wie
wollte man dann die schlechtere Stellung des Postschecknehmers ¬
rechtfertigen:
’) Cohn, Zeitschr. f. vergl. R.-W., Bd. XII, S. 108. Für die Fortdauer
der Zahlungpflicht des Bezogenen ist gleichfalls Thorwart „Verhandlungen
des ersten deutschen Bankiertages“ 1902, S. 75, ferner die Abrechnungs
stelle und die Handelskammer von Frankfurt a. M.; vgl. Hoppenstedt
„Ein zweites Wort“, S. 35.
2) Österreichische Motive, S. 24.
3) Vgl. Simonson Gruchot 1. c., S. 59/60.