Inhaltsverzeichnis : Kirschberg, Manfred: ¬Der Postscheck

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Allein  diese  Dishonorierungspflicht  ist  geeignet,  meint
Cohn
’),  bei  vorsichtigen  Gläubigern  die  Neigung,  Schecks
anzunehmen,  zu  schwächen.  Der  Nehmer  müsse  nicht  nur
auf  das  Vorhandensein  des  Guthabens  zur  Zeit  der  Ausstellung, ¬
  sondern  auch  in  die  Fortdauer  der  Solvenz  des  Ausstellers ¬
  bis  zur  Präsentation  sein  Vertrauen  setzen.  Im  Falle
der  Fortdauer  der  Zahlungspflicht  des  Bezogenen  dürfe  der
gutgläubige  Nehmer  trotz  des  eingetretenen  Konkurses  jedoch
hoffen,  bei  rechtzeitiger  Einkassierung  aus  dem  Guthaben
des  Ausstellers  befriedigt  zu  werden.
Zweifellos  wird  durch  eine  solche  Gesetzesvorschrift  der
Kredit  erhöht.  Daß  hiermit  Mißbrauch  getrieben  und  die  Fortdauer ¬
  der  Zahlungspflicht  zum  „fraudulosen  Gebaren  von
seiten  insolventer  Schuldner  benutzt  werden  könnte“?
ist
zwar  nicht  ganz  von  der  Hand  zu  weisen;  in  der  Mehrzahl
der  Fälle  dürfte  indessen  durch  den  Widerruf  eine  weit  ungerechtere ¬
  Benachteiligung  des  Schecknehmers  verursacht
werden.  Dieser  wird  vielfach  in  keinen  fortgesetzten  Geschäftsbeziehungen ¬
  zum  Kridar  stehen  —  man  denke  an  die  Hingabe
des  Schecks  an  einen  Handwerker  für  eine  gelegentliche
Reparatur  —  er  kann  es  deshalb  nicht  von  vornherein  dem
Scheck  ansehen,  daß  sich  sein  Aussteller  in  prekären  Vermögensverhältnissen ¬
  befindet.  Besonders  bedenklich  ist  die
Nichtbevorzugung  des  Scheckinhabers  beim  Postscheck  der
V.  z.  P.-Sch.-G.  Denn  einerseits  fehlt  hier  das  notwendige
Korrelat  zu  dieser  Bestimmung,  die  kurze  Präsentationsfrist
(vergl.  §  11  sub  C)  3),  anderseits  statuiert  der  Entwurf  zur
Revision  der  Sch.-O.-R.'s  Art.  1716  die  Fortdauer  der  Zahlungs
pflicht  des  Bezogenen.  Würde  diese  Vorschrift  Gesetz,  wie
wollte  man  dann  die  schlechtere  Stellung  des  Postschecknehmers ¬
  rechtfertigen:
’)  Cohn,  Zeitschr.  f.  vergl.  R.-W.,  Bd.  XII,  S.  108.  Für  die  Fortdauer
der  Zahlungpflicht  des  Bezogenen  ist  gleichfalls  Thorwart  „Verhandlungen
des  ersten  deutschen  Bankiertages“  1902,  S.  75,  ferner  die  Abrechnungs
stelle  und  die  Handelskammer  von  Frankfurt  a.  M.;  vgl.  Hoppenstedt
„Ein  zweites  Wort“,  S.  35.
2)  Österreichische  Motive,  S.  24.
3)  Vgl.  Simonson  Gruchot  1.  c.,  S.  59/60.
            
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