Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

1.  Bis  auf  die  Theilung  zu  Verdün.  101.
Seiten  Verwandten  gesehen  wird,  nachher
parentelae),  oder  nur  nach  der  geringern
Anzahl  von  Zwischen  Personen  (nach  Graden, ¬
  auch  wo  der  Entferntere  nicht  durch
den  noch  vorhandenen  Nähern  selbst,  zusammenhing) ¬
  beurtheilt  wurde,  wissen  wir
nicht  3).  Daß  das  Vermögen  dahin  zurückfiel, ¬
  woher  es  gekommen  war  (s.  g.  jus
recadentiae),  ist  nachher  sehr  häufig.  Den
Nachlaß  des  Leibeigenen  nahm  wohl  der
Leibherr  zu  sich.
*)  c.  20.  Heredes  tamen  successoresque
sui  cuique  liberi:  et  nullum  testamentum. ¬

c.  20.  Si  liberi  non  sunt,  proximus
gradus  in  possessione  fratres  (wohl  nicht
gerade  vom  Vater  her),  patrui,  avunculi.
*)  Um  Dieß  mit  Beyspielen  hier  und  bey  andern ¬
  Lehren  erläutern  zu  können,  lasse  ich
eine  Stammtafel  lieber  abdrucken,  als  daß
ich  sie  an  die  Tafel  schreibe,  und  mache
mir  denn  dabey  den  Vortheil,  welchen  man
nur  bey  erdichteten  Stammtafeln  haben
kann,  die  Nahmen  nach  der  Ordnung  der
Buchstaben  im  Alphabete  zu  wählen  und
dadurch  das  Aufsuchen  zu  erleichtern.  Jede
hier  erwähnte  Person  führt  auch  den  Nahmen ¬
  Desjenigen,  von  dem  sie  abstammt,
und  der  Kurze  halber  hat  auch  jede  eine
Zahl,  ebenfalls  nach  der  natürlichen  Folge.
G  3
A  ()
            
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