§§ 1612—1617.
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aus der Unterhalt gewährt werden soll. Aus besonderen Gründen kann
das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der
Eltern ändern.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des § 760 Anwendung.
E. I. § 1491; E. II. § 1507; E. III. § 1590.
§ 1613.
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz ¬
wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der
Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig ¬
geworden ist.
E. I. § 1492; E. II. § 1508; E. III. § 1591,
§ 1614.
Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit ¬
des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten
Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte,
für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
E. I. § 1495; E. II. § 1509; E. III. § 1592.
§ 1615.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder
des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus
zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten ¬
oder des Verpflichteten fällig sind.
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem
Erben zu erlangen ist.
E. I. § 1488 Abs. 4, § 1496; E. II. § 1510; E. III. § 1593.
Vierter Titel.
Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.
1. Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und dem Kinde im Allgemeinen.
§ 1616.
Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.
E. I. § 1497; E. II. § 1511; E. III. § 1594.
§ 1617.
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und
von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer
seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern
in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten.
E. I. § 1499; E. II. § 1512; E. III. § 1595.