Contents : ¬Das Vormundschaftsrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs nebst den verwandten Rechtsstoffen

§§  1612—1617.
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aus  der  Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus  besonderen  Gründen  kann
das  Vormundschaftsgericht  auf  Antrag  des  Kindes  die  Bestimmung  der
Eltern  ändern.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.
E.  I.  §  1491;  E.  II.  §  1507;  E.  III.  §  1590.
§  1613.
Für  die  Vergangenheit  kann  der  Berechtigte  Erfüllung  oder  Schadensersatz ¬
  wegen  Nichterfüllung  nur  von  der  Zeit  an  fordern,  zu  welcher  der
Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  oder  der  Unterhaltsanspruch  rechtshängig ¬
  geworden  ist.
E.  I.  §  1492;  E.  II.  §  1508;  E.  III.  §  1591,
§  1614.
Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet  werden.
Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter  Bedürftigkeit ¬
  des  Berechtigten  nur  für  den  im  §  760  Abs.  2  bestimmten
Zeitabschnitt  oder,  wenn  er  selbst  den  Zeitabschnitt  zu  bestimmen  hatte,
für  einen  den  Umständen  nach  angemessenen  Zeitabschnitt  befreit.
E.  I.  §  1495;  E.  II.  §  1509;  E.  III.  §  1592.
§  1615.
Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Berechtigten  oder
des  Verpflichteten,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit  oder  auf  solche  im  voraus
zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des  Berechtigten ¬
  oder  des  Verpflichteten  fällig  sind.
Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung  nicht  von  dem
Erben  zu  erlangen  ist.
E.  I.  §  1488  Abs.  4,  §  1496;  E.  II.  §  1510;  E.  III.  §  1593.
Vierter  Titel.
Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder.
1.  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde  im  Allgemeinen.
§  1616.
Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Vaters.
E.  I.  §  1497;  E.  II.  §  1511;  E.  III.  §  1594.
§  1617.
Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elterlichen  Hausstand  angehört  und
von  den  Eltern  erzogen  oder  unterhalten  wird,  verpflichtet,  in  einer
seinen  Kräften  und  seiner  Lebensstellung  entsprechenden  Weise  den  Eltern
in  ihrem  Hauswesen  und  Geschäfte  Dienste  zu  leisten.
E.  I.  §  1499;  E.  II.  §  1512;  E.  III.  §  1595.
            
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