Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

1.  Bis  auf  die  Theilung  zu  Verdün.  95
alle  Flüsse  laufen,  machten  die  Witterung
damahls  noch  unfreundlicher,  als  jetzt.
Zwischen  Wäldern  und  Sümpfen  2)  gab  es
der  natürlichen  Bedürfnisse  viele,  und  der
Mittel,  sie  zu  befriedigen,  zum  Theil  wenigere. ¬

*)  c.  1.  Germania  omnis  a  Galliis  Rhaetiisque -
  et  Pannoniis  Rheno  et  Danubio
fluminibus..  separatur.
c.  2...  Quis...  Italia  relicta  Germaniam
peteret,  informem  terris,  asperam  coelo,
tristem  cultu  adspectuque..  c.  5.  Terra.
etsi  aliquanto  specie  differt,  in  universum ¬
  tamen  aut  silvis  horrida  aut  paludibus -
  foeda.  frugiferarum  arborum ¬
  impatiens...
5.
63.
Die  Verfassung.
Die  Verbindung  unter  Obrigkeiten  war
höchst  unvollkommen;  bey  Weitem  nicht  das
ganze  Volk  hatte  eine  gemeinschaftliche  Verfassung, =
  sondern  jede  Borg  (von  Bürge  |
Engl.  freeborg),  jeder  Gau  (pagus,
pays),  jedes  Gefolge,  Geleite,  eines
tüchtigen  Anführers  (comitatus,  Fähnlein,
Panner),  wenigstens  jeder  Theil  des  Volks
unter  einem  eigenen  König,  war  von  dem
andern  unabhängig,  und  höchstens  verbanden =

            
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