Full text : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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geliefert  hat,  daß  auf  einen  nothwendigen  Eid  erkannt ¬
  werden  könnte.
§.  221.
Die  Fälle,  für  welche  das  Gesetz  das  gleichzeitige ¬
  Vorbringen  des  Beweises  mit  den  Behauptungen ¬
  gebietet,  stehen  nicht  unter  dem  Gesichtspuncte
des  anticipirten  Beweises.
§.  222.
3.  Beweismittel.
Der  Beweis  kann  direct  oder  mittelst  Schlußfolgerungen ¬
  (künstlicher  Beweis)  durch
Zeugen,
Sachverständige,  Augenschein,  Eid,  oder  Urkunden
geführt  werden.
Der  Beweisführer  darf  zum  Beweise  desselben
Thatumstandes  verschiedene  Beweismittel  mit  einander ¬
  gleichzeitig  verbinden.  Die  Eideszuschiebung
ist  aber  von  dieser  Verbindung  insoweit  ausgenommen, ¬
  daß  sie  nur  auf  den  Fall  ergriffen  werden
kann,  wenn  die  anderen  Beweismittel  nicht  hinreichen ¬
  sollten,  auch  das  directe  Gegentheil  nicht
vollständig  nachgewiesen  ist.
Auch  zur  Erbringung  einzelner  Glieder  eines
künstlichen  Beweises  kann  die  Eideszuschiebung  benutzt ¬
  werden.
§.  223.
4.  Verfahren.
a.  Beweisantretung.
Die  Beweisantretung,  so  wie  die  Verhandlung
über  die  Zulässigkeit  und  Erheblichkeit  der  angetretenen ¬
  Beweise  erfolgt  in  der  Sitzung  des  Proceßgerichts ¬
  auf  Grund  der  die  mündliche  Verhandlung
vorbereitenden  schriftlichen  Parteianträge  (§.  217).
            
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