Objekt : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§  75.

§  75.  Wirklichkeit  des  erklärten  Willens.
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nur  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Schadensersatzverpflichtung?. ¬

4.  Wirklichkeit  des  erklärten  Willens.
§  75
Das  in  der  Erklärung  als  gewollt  Bezeichnete  kann  möglicherweise ¬
  nicht  gewollt  sein.  Die  Erklärung  geht  dahin,  daß  eine
gewisse  rechtliche  Wirkung  eintreten  solle;  aber  gewollt  ist  dieses
Eintreten  nicht.  Wer  ein  solches  Auseinandergehen  von  Wille
und  Erklärung  behauptet,  muß  es  beweisen*;  steht  es  fest,  so  erzeugt
die  Erklärung  die  als  gewollt  bezeichnete  rechtliche  Wirkung  nicht.
So  das  Princip'a.  Dieses  Princip  erleidet  aber  bei  Willenserquantum ¬
  scire  potuerim).  —  Bähr  und  Mitteis  a.  a.  OO.  stellen  dem
Stellvertreter  im  Willen  den  Boten  gleich,  wenn  er  das  Geschäft  mit  Bewußtsein ¬
  von  dessen  Bedeutung  vermittele.
°  Actio  doli  und  actio  legis  Aquiliae.  A.  M.  Mitteis  S.  156  fg.;
der  Vertreter  (einschließlich  des  Boten  in  dem  in  der  vorigen  Note  bezeichneten ¬
  Fall)  hafte  mit  der  Vertragsklage,  weil  er  eine  eigene  Handlung  vornehme. ¬
  Aber  er  ist  doch  nicht  Vertragsschließender.  Die  Berechtigung  zur
Uebertragung  dessen,  was  für  den  Vertragschließenden  wahr  ist,  auf  Jeden,
der  bei  einer  Vertragschließung  thätig  wird,  hat  Mitteis  nicht  nachgewiesen.
*  Savigny  III  §  134.
1  Wenn  Jemand  sagt:  ich  will,  so  wird  so  lange  angenommen,  daß  er
wirklich  wolle,  bis  aus  objectiv  erkennbaren  Thatsachen  sein  Nichtwollen  dargethan ¬
  ist.  Nur  dieß  will  Savigny  a.  a.  O.  259  sagen,  den  Leonhard  in
der  in  der  folgenden  Note  citirten  Schrift  S.  4  fg.  zum  Vertreter  der  daselbst ¬
  bezeichneten  neuen  Ansicht  macht.  Savigny  sagt  nicht:  „erkennbar
ist",  sondern  „erkennbar  ist  oder  wird“  und  spricht  sogleich  darauf  von  „erweislich“. ¬
  S.  auch  Lotmar  krit.  VISchr.  XXV  S.  370.  XXVI  S.  273  fa.
ia  In  der  neueren  Zeit  ist  dieses  Princip  von  verschiedenen  Seiten  bestritten ¬
  worden,  und  es  ist  an  die  Stelle  desselben  das  andere  Princip  gesetzt ¬
  worden,  daß  für  die  rechtliche  Wirkung  der  Willenserklärungen  entscheidend ¬
  sei  nicht  der  wirkliche  Wille  des  Urhebers  der  Willenserklärung,  sondern
dasjenige,  was  dem  oder  den  der  Willenserklärung  Gegenüberstehenden  als
sein  wirklicher  Wille  in  berechtigter  Weise  erscheine.  Hierher  gehören  folgende
Schriftsteller:  Röver  über  die  Bedeutung  des  Willens  bei  Willenserklärungen
(1874).  Bähr  über  Irrungen  im  Contrahiren,  Jahrb.  f.  Dogm.  XIV  S.  393  fa.
8—
(1875).  Lotmar  über  causa  im  röm.  Recht  S.  15—17  (1875).  Schloßmann ¬
  der  Vertrag  S.  85—140  (1876).  Hölder  keit.  VISchr.  XVIII
S.  176  fg.  (1876)  Institutionen  §  18  Nr.  II  (1877).  Schall  der  Parteiwille ¬
  im  Rechtsgeschäft  (1877).  Kohler  Jahrb.  f.  Dogm.  XVI  S.  91  fa.  325  fa.
XVIII  S.  136  fg.  (1878.  1880).  Patentrecht  S.  727.  728  (1878).  krit.  VISchr.
            
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