§ 75.
§ 75. Wirklichkeit des erklärten Willens.
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nur nach den allgemeinen Grundsätzen über die Schadensersatzverpflichtung?. ¬
4. Wirklichkeit des erklärten Willens.
§ 75
Das in der Erklärung als gewollt Bezeichnete kann möglicherweise ¬
nicht gewollt sein. Die Erklärung geht dahin, daß eine
gewisse rechtliche Wirkung eintreten solle; aber gewollt ist dieses
Eintreten nicht. Wer ein solches Auseinandergehen von Wille
und Erklärung behauptet, muß es beweisen*; steht es fest, so erzeugt
die Erklärung die als gewollt bezeichnete rechtliche Wirkung nicht.
So das Princip'a. Dieses Princip erleidet aber bei Willenserquantum ¬
scire potuerim). — Bähr und Mitteis a. a. OO. stellen dem
Stellvertreter im Willen den Boten gleich, wenn er das Geschäft mit Bewußtsein ¬
von dessen Bedeutung vermittele.
° Actio doli und actio legis Aquiliae. A. M. Mitteis S. 156 fg.;
der Vertreter (einschließlich des Boten in dem in der vorigen Note bezeichneten ¬
Fall) hafte mit der Vertragsklage, weil er eine eigene Handlung vornehme. ¬
Aber er ist doch nicht Vertragsschließender. Die Berechtigung zur
Uebertragung dessen, was für den Vertragschließenden wahr ist, auf Jeden,
der bei einer Vertragschließung thätig wird, hat Mitteis nicht nachgewiesen.
* Savigny III § 134.
1 Wenn Jemand sagt: ich will, so wird so lange angenommen, daß er
wirklich wolle, bis aus objectiv erkennbaren Thatsachen sein Nichtwollen dargethan ¬
ist. Nur dieß will Savigny a. a. O. 259 sagen, den Leonhard in
der in der folgenden Note citirten Schrift S. 4 fg. zum Vertreter der daselbst ¬
bezeichneten neuen Ansicht macht. Savigny sagt nicht: „erkennbar
ist", sondern „erkennbar ist oder wird“ und spricht sogleich darauf von „erweislich“. ¬
S. auch Lotmar krit. VISchr. XXV S. 370. XXVI S. 273 fa.
ia In der neueren Zeit ist dieses Princip von verschiedenen Seiten bestritten ¬
worden, und es ist an die Stelle desselben das andere Princip gesetzt ¬
worden, daß für die rechtliche Wirkung der Willenserklärungen entscheidend ¬
sei nicht der wirkliche Wille des Urhebers der Willenserklärung, sondern
dasjenige, was dem oder den der Willenserklärung Gegenüberstehenden als
sein wirklicher Wille in berechtigter Weise erscheine. Hierher gehören folgende
Schriftsteller: Röver über die Bedeutung des Willens bei Willenserklärungen
(1874). Bähr über Irrungen im Contrahiren, Jahrb. f. Dogm. XIV S. 393 fa.
8—
(1875). Lotmar über causa im röm. Recht S. 15—17 (1875). Schloßmann ¬
der Vertrag S. 85—140 (1876). Hölder keit. VISchr. XVIII
S. 176 fg. (1876) Institutionen § 18 Nr. II (1877). Schall der Parteiwille ¬
im Rechtsgeschäft (1877). Kohler Jahrb. f. Dogm. XVI S. 91 fa. 325 fa.
XVIII S. 136 fg. (1878. 1880). Patentrecht S. 727. 728 (1878). krit. VISchr.