Contents : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 28 (1907))

Weregildus und simpla compositio.

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Wenn aus Add. HI* 1 und II 2—6 auf eine Handbuße
von 53 ^3 Solidi geschlossen werden muß, so darf dabei nicht
übersehen werden, daß es sich an diesen Stellen um Ede-
lingsbußen handelt und daß für die Hand- und Fußbußen
der Additio zweierlei Schillinge, die sich zu einander wie
2 : 1 verhielten, verwandt worden sind. Hach Add. H 1
sollte die abgehauene Hand mit 262/s Schillingen und nach
Add. HIa 1 der völlig abgeschlagene Fuß ganz so wie die
Hand, d. h. mit 53*/z Schillingen, gebüßt werden: „Si quis
alteri manum absciderit, XXV solidos et V denarios com-
ponat . . . Pes ex toto abscissus componatur ut manus, id
est tribus et quinquaginta solidis et tremisse.“ Das Sätzchen
id est tribus et quinquaginta solidis et tremisse ist erst nach-
träglich, d. h. nach der Münzordnung Karls des Großen,
hinzugefügt worden. Jene 262/z Solidi sind altfriesische Gold-
schillinge und die ihnen gleichgestellten 53*/3 Solidi schwere
karolingische Silberschillinge. Das altfriesische Denargewicht
machte 2/3 vom schweren karolingischen aus. Der altfrie-
sische Goldschilling zu 3 Denaren wog also 2 schwere karo-
lingische Pfenniggewichte und kam daher in der Zeit, wo
das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle 12 : 1 betrug, an
Wert 24 karolingischen Silberpfennigen gleich.1) Demnach
verhielt sich der altfriesische Goldschilling zum schweren
karolingischen Silberschillinge wie 2:1. In der Additio ist
also für den Edeling die Hand- und die Fußbuße auf 262/z
friesische Gold- oder 531/3 schwere karolingische Silberschil-
linge festgesetzt, während nach Lex I die simpla compositio
des Freien 53% altfriesische Goldschillinge betrug!
Daraus, daß in Lex XXH 77 die Arm büße auf 53 ^3
Solidi bemessen wird, ist keineswegs zu folgern, daß man
den Arm mit einem toeregildus habe büßen lassen. Die Buße
für einen völlig abgeschlagenen Arm (brachium iuxta Scapu-
lam abscissum) hat nach friesischem Rechte, wenn es sieh
um eine vorsätzliche Tat handelte, stets ein halbes Vollgcld
passe, wie Hilliger (Histor. Vierteljahrsehr. VI 8. 475 und VII 8. 526)
will, ist eine ganz verfehlte Behauptung. Billiger weiß von dem Buöen-
system und dem Münzwesen der Friesen noch weniger als Heck!
') Vgl. meine Bemerkungen in dieser Zeitschr. XXVII 8.117 und
im Neuen Archiv f. ält. d. Geschiehtsk. XXXli 8. 806 Anm. 2.

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