Inhaltsverzeichnis : Kemnitz, Alfred von: ¬Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Entwurfes eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches

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  der  Rückfallsberechtigte  den  Anspruch  auf  Sicherheitsleistung,
welchen  der  Rückfallsberechtigte  bei  der  schwebenden  auflösenden  Bedingung
geltend  machen  kann.*)  Endlich  finden  die  Vorschriften  über  die  thatsächliche ¬
  Beeinträchtigung  und  Vereitelung  des  Rückfallsrechtes  bei  der
auflösenden  Bedingung  und  über  die  Unwirksamkeit  von  Rechtsverfügungen
des  auflösend  bedingt  Berechtigten  auf  das  Rückfallsrecht  bei  Endterminen
und  auf  Rechtsverfügungen  des  unter  einem  Endtermine  Berechtigten
entsprechende  Anwendung.
Der  einem  Rechtsgeschäfte  beigefügte  Termin,  von  welchem  ungewiß
ist,  ob  er  eintreten  wird,  ist  keine  Befristung,  sondern  eine  Bedingung
(dies  incertus  an  et  quando,  incertus  an  certus  quando,  aber  nicht:
certus  an  incertus  quando)  §  143  B.  G.  B.
§  37.
Voraussetzung.
5r.
Unter  Voraussetzung  bei  der  Errichtung  eines  Rechtsgeschäftes  versteht
man  die  Willensmeinung  der  Betheiligten,  daß  das  Rechtsgeschäft  zwar
unbedingt  gelten  soll,  aber  daß  es  andererseits  doch  nur  bei  einem  gewissen ¬
  Zustande  der  Verhältnisse  bestehen  soll.  Eine  solche  Voraussetzung
ist  die  Erfüllung  des  mit  einem  Rechtsgeschäfte  verbundenen  Zweckes.
Jedes  Rechtsgeschäft  hat  seinen  Zweck:  das  Darlehn  z.  B.  den  Zweck
der  Rückgabe  einer  entsprechenden  Summe,  der  Verkauf  einer  Sache  den
Zweck  des  Empfanges  des  Kaufpreises  u.  s.  w.  Mit  diesem  ersten  Zwecke,
welchen  jedes  Rechtsgeschäft  verfolgt,  können  noch  weitere  Zwecke  verbunden
sein.?
Der  Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  enthält  über  diese  Voraussetzungen ¬
  keine  allgemeinen  Vorschriften  und  überläßt  es  der  Prüfung
des  einzelnen  Falles,  zu  entscheiden,  welche  rechtliche  Bedeutung  dieselben
haben,  insbesondere,  welche  Folgen  aus  der  Nichterfüllung  eines  Zweckes
entstehen,  sowie  ob  nicht  etwa  statt  einer  scheinbaren  Voraussetzung  eine
Bedingung  oder  andererseits  ein  für  die  Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäftes
unerheblicher  Beweggrund  vorhanden  ist.
1)  Die  Zulässigkeit  einer  einstweiligen  Verfügung  bestimmt  sich  auch  bei  befristeten ¬
  Rechten  nach  den  §§  814  bis  822  C.  P.  O.
*)  Z.  B.  mit  dem  Schenkungszwecke  als  erstem  Zwecke  eines  Rechtsgeschäftes
der  weitere  Zweck,  daß  der  Beschenkte  eine  ihm  gemachte  Auflage  erfüllen  soll.
            
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