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der Rückfallsberechtigte den Anspruch auf Sicherheitsleistung,
welchen der Rückfallsberechtigte bei der schwebenden auflösenden Bedingung
geltend machen kann.*) Endlich finden die Vorschriften über die thatsächliche ¬
Beeinträchtigung und Vereitelung des Rückfallsrechtes bei der
auflösenden Bedingung und über die Unwirksamkeit von Rechtsverfügungen
des auflösend bedingt Berechtigten auf das Rückfallsrecht bei Endterminen
und auf Rechtsverfügungen des unter einem Endtermine Berechtigten
entsprechende Anwendung.
Der einem Rechtsgeschäfte beigefügte Termin, von welchem ungewiß
ist, ob er eintreten wird, ist keine Befristung, sondern eine Bedingung
(dies incertus an et quando, incertus an certus quando, aber nicht:
certus an incertus quando) § 143 B. G. B.
§ 37.
Voraussetzung.
5r.
Unter Voraussetzung bei der Errichtung eines Rechtsgeschäftes versteht
man die Willensmeinung der Betheiligten, daß das Rechtsgeschäft zwar
unbedingt gelten soll, aber daß es andererseits doch nur bei einem gewissen ¬
Zustande der Verhältnisse bestehen soll. Eine solche Voraussetzung
ist die Erfüllung des mit einem Rechtsgeschäfte verbundenen Zweckes.
Jedes Rechtsgeschäft hat seinen Zweck: das Darlehn z. B. den Zweck
der Rückgabe einer entsprechenden Summe, der Verkauf einer Sache den
Zweck des Empfanges des Kaufpreises u. s. w. Mit diesem ersten Zwecke,
welchen jedes Rechtsgeschäft verfolgt, können noch weitere Zwecke verbunden
sein.?
Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches enthält über diese Voraussetzungen ¬
keine allgemeinen Vorschriften und überläßt es der Prüfung
des einzelnen Falles, zu entscheiden, welche rechtliche Bedeutung dieselben
haben, insbesondere, welche Folgen aus der Nichterfüllung eines Zweckes
entstehen, sowie ob nicht etwa statt einer scheinbaren Voraussetzung eine
Bedingung oder andererseits ein für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
unerheblicher Beweggrund vorhanden ist.
1) Die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich auch bei befristeten ¬
Rechten nach den §§ 814 bis 822 C. P. O.
*) Z. B. mit dem Schenkungszwecke als erstem Zwecke eines Rechtsgeschäftes
der weitere Zweck, daß der Beschenkte eine ihm gemachte Auflage erfüllen soll.