fullscreen : ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen (30)

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führt;  solche  Anführung  bilde  insbesondere  nicht  die  in  der
Klage  aufgestellte  und  in  den  Beschwerdeschriften  der  zweiten -
  und  dritten  Instanz  weiter  erläuterte  Behauptung,  daß
der  Klägerin  vermöge  unvordenklichen  Besitzes,  rechtskräftiger -
  Entscheidung  und  außergerichtlich  bei  Administrativverhandlungen -
  abgelegten  Geständnisses  als  Ausfluß  ihrer  Grundherrlichkeit, -
  beziehungsweise  des  Obereigenthums  an  der  Gemarkung -
  Neunstetten  das  Recht  des  ausschließlichen  Schaafübertriebs -
  auf  dieser  ganzen  Gemarkung,  und  insbesondere
auch  in  dem  dazu  gehörigen  Gemeindewald  von  202  Morgen -
  zustehe.
Die  Ausschließlichkeit  eines  Waidrechts  in  einer  Gemarkung -
  enthalte  zwar  in  einer  Richtung,  insofern  nämlich
dessen  Ausübung  in  der  natürlichen  Ernährungsfähigkeit  des
Bodens  ihre  Schranke  finde,  auch  die  Bestimmung  seines
Maaßes;  allein  sein  Umfang  unterliege  in  anderer  Beziehung -
  durch  die  Einwirkung  der  jeweils  ergehenden  polizeilichen -
  Anordnungen  einer  weitern,  dem  Wechsel  unterworfenen -
  Beschränkung,  welche  bei  Waldungen  durch  die  nach
den  Grundsätzen  der  Forstwirthschaft  schützenden  Vorschriften -
  der  Forstpolizei  in  größerm  Maaße  vorkomme,  als  bei
Feldern,  durch  feldpolizeiliche  Verbote.  Diese  aus  der  polizeilichen -
  Einschreitung  der  Staatsgewalt  hervorgehende  Unbestimmtheit -
  des  Umfangs  walte  bei  einem  ausschließlichen
Waidrecht  in  gleicher  Weise  ob,  wie  bei  andern  Waidberechtigungen, -
  welche  mehreren  Berechtigten  auf  derselben  Gemarkung -
  neben  einander  zustehen.  Von  mehreren  Mitberechtigten, -
  deren  Berechtigungen  auch  ohne  ausschließende
Eigenschaft  über  die  ganze  Gemarkung  sich  erstrecken  können,
verliere  Jeder  durch  das  völlige  Verbot  der  Waldwaide  für
seinen  Waidgang  einen  Theil  der  Gemarkung,  nämlich  die
mit  Wald  bepflanzte  Fläche,  die  ihm  sonst,  wenn  gleich  in
einer  Theilung  mit  den  übrigen  Berechtigten,  und  unter  den
jeweiligen  forstpolizeilichen  Beschränkungen  zur  Bewaidung
offen  gestanden  habe;  er  dürfe  aber  jetzt  die  Gemarkung
Max-Planck-Institut  für
            
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