Fünfter Abschnitt.
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Justizministerium ermächtigt, wobei bemerkt wird, daß, was die Anbringung
der Gesuche betrifft, der § 4 der K. Verordnung vom 19. Juli 1869 über
das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftskreise des Justizdepartements zu
beobachtende Verfahren (Reg.Bl. S. 293 ff.)*) auch hier zur Anwendung zu
kommen hat.
Gesuche, welche auf die auf Grund des gerichtlichen Erkenntnisses von
der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erfolgte Verfügung der Polizeiaufsicht
durch die Kreisregierungen sich beziehen, sind dagegen an die betreffende
Kreisregierung und in höherer Instanz an das Ministerium des Innern zu
richten.
§ 20. Die Verfügung vom 6. März 1860, betreffend die Behandlung
der zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur Ortsbegrenzung verurteilten ¬
Personen (Reg.Bl. S. 15—31), tritt außer Wirkung.
§§ 21—23 enthalten Uebergangsbestimmungen, welche jetzt nicht mehr
in Betracht kommen.
Stuttgart, den 16. Januar 1872.
Mittnacht. Scheurlen.
3. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung ¬
des § 56 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich über
die Unterbringung jugendlicher Verbrecher in einer Erziehungsund ¬
Besserungsanstalt. Vom 18. Januar 1872. (Reg.Bl. S. 18.)
Zu Vollziehung des § 56 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich über Unterbringung jugendlicher Verbrecher in einer Erziehungsund ¬
Besserungsanstalt wird nachstehendes verfügt:
1. Der Vollzug des gerichtlichen Urteils, wonach ein Angeschuldigter ¬
in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht
werden soll, liegt den Kreisregierungen ob, und zwar ist
für
die Zuständigkeit im einzelnen Falle in erster Linie der Wohnsitz
des Betreffenden maßgebend, im Falle des Mangels eines
Wohnsitzes aber die Heimatgemeinde und bei einem keiner Gemeinde ¬
angehörenden Württemberger oder einem Nichtwürttemberger ¬
der Sitz des erkennenden Gerichtes.
Die Gerichte sind angewiesen worden, die zuständige Kreisregierung ¬
von einem solchen Urteile sofort in Kenntnis zu
setzen und ihr gleichzeitig auch die Untersuchungsakten zur Einsicht ¬
zu stellen.
*) Jetzt die K. Verordnung vom 25. September 1879 (Reg.Bl. S. 353).