fullscreen : Handbuch des Armenrechts

Fünfter  Abschnitt.
498
Justizministerium  ermächtigt,  wobei  bemerkt  wird,  daß,  was  die  Anbringung
der  Gesuche  betrifft,  der  §  4  der  K.  Verordnung  vom  19.  Juli  1869  über
das  bei  Begnadigungsgesuchen  im  Geschäftskreise  des  Justizdepartements  zu
beobachtende  Verfahren  (Reg.Bl.  S.  293  ff.)*)  auch  hier  zur  Anwendung  zu
kommen  hat.
Gesuche,  welche  auf  die  auf  Grund  des  gerichtlichen  Erkenntnisses  von
der  Zulässigkeit  der  Polizeiaufsicht  erfolgte  Verfügung  der  Polizeiaufsicht
durch  die  Kreisregierungen  sich  beziehen,  sind  dagegen  an  die  betreffende
Kreisregierung  und  in  höherer  Instanz  an  das  Ministerium  des  Innern  zu
richten.
§  20.  Die  Verfügung  vom  6.  März  1860,  betreffend  die  Behandlung
der  zur  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht  oder  zur  Ortsbegrenzung  verurteilten ¬
  Personen  (Reg.Bl.  S.  15—31),  tritt  außer  Wirkung.
§§  21—23  enthalten  Uebergangsbestimmungen,  welche  jetzt  nicht  mehr
in  Betracht  kommen.
Stuttgart,  den  16.  Januar  1872.
Mittnacht.  Scheurlen.
3.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung ¬
  des  §  56  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über
die  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungsund ¬
  Besserungsanstalt.  Vom  18.  Januar  1872.  (Reg.Bl.  S.  18.)
Zu  Vollziehung  des  §  56  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  über  Unterbringung  jugendlicher  Verbrecher  in  einer  Erziehungsund ¬
  Besserungsanstalt  wird  nachstehendes  verfügt:
1.  Der  Vollzug  des  gerichtlichen  Urteils,  wonach  ein  Angeschuldigter ¬
  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  gebracht
werden  soll,  liegt  den  Kreisregierungen  ob,  und  zwar  ist
für
die  Zuständigkeit  im  einzelnen  Falle  in  erster  Linie  der  Wohnsitz
des  Betreffenden  maßgebend,  im  Falle  des  Mangels  eines
Wohnsitzes  aber  die  Heimatgemeinde  und  bei  einem  keiner  Gemeinde ¬
  angehörenden  Württemberger  oder  einem  Nichtwürttemberger ¬
  der  Sitz  des  erkennenden  Gerichtes.
Die  Gerichte  sind  angewiesen  worden,  die  zuständige  Kreisregierung ¬
  von  einem  solchen  Urteile  sofort  in  Kenntnis  zu
setzen  und  ihr  gleichzeitig  auch  die  Untersuchungsakten  zur  Einsicht ¬
  zu  stellen.
*)  Jetzt  die  K.  Verordnung  vom  25.  September  1879  (Reg.Bl.  S.  353).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer