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Jener Beweis lag aber in der Thal in den Akten vollständig ge-
führt vor:
1. Es war unbestritten, daß die Eheleute Christian Holthoff bis zum
Tode der Ehefrau vollständige Besitzer des Großewiesenhoses in allen
seinen Bestandtheilen waren.
2. Nach Ausweis des der früheren Schichtung zum Grunde gelegten
Inventars waren sämmtliche Hofesgebäude als Eigenthum der ge-
nannten Eheleute darin aufgeführt worden.
3. Nach dem Inhalte des am Tage der Schichtung von dem Chri-
stian Holthoff nrit seiner damaligen Braut und nachherigen zweiten Ehe-
frau abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages war dem Ueberlebenden der
Besitz und die Benutzung des beiderseitigen Vermögens für seine Lebens-
zeit zngesichert, dabei aber der Braut die Verpflichtung anserlegt worden,
nach Verlaus von 25 Mahljahren die Wirthschastöführung aus der
Großewiesenkolonie an Eines der Vorkinder des Bräutigams gegen Be-
stellung einer Leibzucht abzutreten.
4. Endlich hatte Christian Holthoff über das prätendirte nutzbare
Eigenthmn au dem Großewiesen-Kolonate mit dem vormaligen Guts-
herrn einen Prozeß geführt und in Folge dessen einen gerichtlichen Ver-
gleich am 7. Oktober 1824 mit seinem Gegner abgeschlossen, worin
Letzterer „als bisheriger Gutsherr dem Colon Christian Holthoff das
nutzbare Eigenthum an dem unterhabenden Großewiesen-Kolonate gegen
die Verpflichtung zur Fortentrichtung der früheren jährlichen Hofespacht
einräumte".
Diese Momente waren zur Herstellung des oben angegebenen Be-
weissatzes für- vollkommen zureichend zu erachten.
Dagegen stellte sich der auf den erwähnten Vergleich vom 7. Oktober
1824 gestützte Usucapions-Einwand der Verklagten als unbegründet dar.
Jener Vergleich konnte nach der Art, wie sein Inhalt lautet, für
die Verklagten überhaupt nicht, am wenigsten aber den Klägern gegen-
über, eitteit Usncapions-Titel abgeben.
Ging man davon ans (und nur dann konnte es überhaupt aus
jenen Einwand ankommen), daß nach den obwalteuden Umständen der
Großewiesenhof in seinem ganzen, durch das Hypothekenbuch eonstatirten
Umfange von Christian Holthoff bereits bei dem Tode seiner Ehefrau
als sein Eigenthum besessen worden war, so konnten sich die Ver-
klagten gegen den hiernach vollkommen begründeten Theilungsantrag der
Kläger offenbar nur durch den Nachweis eines solchen Rechtsvorganges
schützen, der in seinem Erfolge dahin geführt hatte, das Miteigenthum
der Kläger an dem in Rede stehenden Nachlaßgegenstande — den Hofes-