Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

80  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
dem  Vortrage  verbunden  werden,  scheint
es  am  Zweckmäßigsten,  als  einen  allgemeinen ¬
  Theil,  wie  bis  hierher,  die  Lehre  vom
Begriffe,  den  Theilen,  den  Quellen  und
der  Erlernung  der  Rechtsgelehrsamkeit  überhaupt ¬
  vorauszuschicken,  darauf  denn  in  einer ¬
  nicht  blos  nach  den  Quellen,  sondern
nach  dem  Gegenstande  selbst  gewählten  Ordnung ¬
  die  acht  (§.  7  u.  ff.)  aufgezählten
Theile  des  positiven  Rechts  überhaupt,  in  |  |
Rücksicht  auf  Deutschland,  aber  freylich  |
Nichts  weniger  als  gleich  ausführlich  folgen
zu  lassen,  bey  deren  jedem  denn  wieder  einzeln =
  folgende  Stücke  vorkommen:
A.  Seine  Geschichte  und  zwar  die  äußere
und  die  innere  (§.  37.);
B.  Seine  noch  jetzt  geltenden  Quellen;
C.  Die  Uebersicht  seiner  jetzt  geltenden
Begriffe  und  Sätze;
D.  Die  über  Denselben  auf  unsern  hohen =
  Schulen  mehr  oder  weniger  gewöhnlichen =
  Vorträge,  nebst  der  zu  ihnen ¬
  gehörigen  Bücherkenntniß  *).
*)  Diese  vier  Stücke  Dessen,  was  in  dem
Vorbereitungs  Unterrichte  von  jedem  Theile
des  Rechts  erörtert  wird,  sind  also  nicht
dieselben  drey  Fragen,  welche  die  ganze
RechtsWissenschaft  nach  §.  36.  ausmachen.
Nahmentlich  kann  die  Rechtsphilosophie  der
einzelen
            
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