Object : Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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leicht  auch  aus  Versehen  eines  Verbrechens  verdächtig  vor
Gericht  gezogen  würde,  würde  noch  ein  Bedenken  tragen,
zwischen  dem  heimlichen  schriftlichen  Prozeß  und  dem  öffentlichen -
  mündlichen  Untersuchungs=Verfahren  zu  wählen?
Wer  wird  es  nicht  vorziehen,  eine  gleiche  Gewissenhaftigkeit, -
  das  nämliche  Talent,  dieselben  Kenntnisse  bei  den
Richtern  vorausgesetzt,  mit  seiner  guten  Sache  und  seinem
Vertheidiger,  dem  Ankläger  und  den  Zeugen  gegenüber
vor  den  Richtern  in  Gegenwart  des  Volkes  zu  erscheinen,
als  bei  verschlossenen  Thüren  auf  den  Grund  schriftlicher -
  Akten  und  einer  schriftlichen  Relation  heurtheilt
zu  werden.
Der  Verfasser  kennt  sehr  viele  geachtete  rechtschaffene
Männer,  welche  das  richterliche  Amt  in  Kriminalsachen
sowohl  nach  dem  schriftlichen  als  mündlichen  Verfahren
ausgeübt  haben,  und  nur  mit  dem  höchsten  Unmuthe  an
die  Zeit  zurück  denken,  wo  sie  auf  den  Grund  schriftlicher
Akten  über  Leben  und  Tod  haben  sprechen  müssen.
Es  ist  wahr,  daß  bis  jetzt  noch  viele  Stimmen  sich
gegen  das  öffentliche  mündliche  Verfahren  in  Untersuchungssachen -
  erheben,  und  daß  das  heimliche  schriftliche  noch
im  Besitz  der  meisten,  mit  Ausnahme  der  Rheinprovinzen,
aller  deutschen  Gerichtshöfe  ist.  War  es  aber  mit  andern
Rechts=Mißbräuchen  nicht  eben  so?  Gerade  die  Juristen,
welche  darin  gleichsam  aufgewachsen,  denen  sie  zur  Gewohnheit, -
  zur  zweiten  Natur  geworden  sind,  haben  sie  am
längsten  mit  allem  Scharfsinn  ihrer  Wissenschaft  vertheidigt.
Wer  schaudert  jetzt  nicht  ob  der  Greuel  der  Tortur?
Noch  ist  kein  Jahrhundert  zwischen  uns  und  der  Zeit,  da
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlir
euro
            
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