Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Rechtswissenschaftliche  Vorträge.
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ohne  Rücksicht  auf  sie  zu  nehmen,  über  die
Stellen,  bald  so,  daß  nur  in  kurzer  Zeit
das  Ganze  vorgetragen  werden  sollte,  bald
mit  Auswahl  nach  den  ursprünglichen  Verfassern ¬
  der  Pandecten  Stellen;  es  ward  aber
auch  gewöhnlich,  kürzere  Lehrbücher  zu
schreiben  und  beym  Vortrage,  auch  häufig
beym  Disputiren,  zum  Grunde  zu  legen,
welche  entweder  von  Titel  zu  Titel  die  Ordnung ¬
  der  Quellen  befolgten,  oder  aber  Alles ¬
  ganz  nach  eigener  Einsicht  ordneten.
Etwas  mehr  Rücksicht  nahm  man  dabey
denn  doch  auf  das  alte  Recht.
§.  52.
Deutsche  hohe  Schulen  des  achtzehnten  Jahrhunderts.
Seit  der  Stiftung  der  hohen  Schulen  zu
Halle  (1694)  wurden  Vorlesungen  über  das
geltende  Recht  auch  bey  bisher  vernachlässigten ¬
  oder  doch  nicht  einzeln  in  Vorträgen
bearbeiteten  Rechtstheilen  theils  nun  erst
versucht,  theils  denn  doch  mehr  gewöhnlich,
d.  h.  über  das  ursprünglich  deutsche  Privat ¬
  Recht,  das  deutsche  Staats  Recht,  das=  |  |
gerichtliche  Verfahren,  das  peinliche  Recht.
Dazu  kamen  philosophische  Vorträge  über
das  durch  die  beständige  Rücksicht  auf  den
Zwang,  wie  man  meinte,  von  der  SittenLehre ¬

            
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