Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

Rechtswissenschaftliche Vorträge. 
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ohne Rücksicht auf sie zu nehmen, über die 
Stellen, bald so, daß nur in kurzer Zeit 
das Ganze vorgetragen werden sollte, bald 
mit Auswahl nach den ursprünglichen Ver 
fassern der Pandecten Stellen; es ward aber 
auch gewöhnlich, kürzere Lehrbücher zu 
schreiben und beym Vortrage, auch häufig 
beym Disputiren, zum Grunde zu legen, 
welche entweder von Titel zu Titel die Ord 
nung der Quellen befolgten, oder aber Al 
les ganz nach eigener Einsicht ordneten. 
Etwas mehr Rücksicht nahm man dabey 
denn doch auf das alte Recht. 
§. 52. 
Deutsche hohe Schulen des achtzehnten Jahrhunderts. 
Seit der Stiftung der hohen Schulen zu 
Halle (1694) wurden Vorlesungen über das 
geltende Recht auch bey bisher vernachläs 
sigten oder doch nicht einzeln in Vorträgen 
bearbeiteten Rechtstheilen theils nun erst 
versucht, theils denn doch mehr gewöhnlich, 
d. h. über das ursprünglich deutsche Pri 
vat Recht, das deutsche Staats Recht, das= | | 
gerichtliche Verfahren, das peinliche Recht. 
Dazu kamen philosophische Vorträge über 
das durch die beständige Rücksicht auf den 
Zwang, wie man meinte, von der Sitten 
Lehre
	        
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