Rechtswissenschaftliche Vorträge.
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ohne Rücksicht auf sie zu nehmen, über die
Stellen, bald so, daß nur in kurzer Zeit
das Ganze vorgetragen werden sollte, bald
mit Auswahl nach den ursprünglichen Ver
fassern der Pandecten Stellen; es ward aber
auch gewöhnlich, kürzere Lehrbücher zu
schreiben und beym Vortrage, auch häufig
beym Disputiren, zum Grunde zu legen,
welche entweder von Titel zu Titel die Ord
nung der Quellen befolgten, oder aber Al
les ganz nach eigener Einsicht ordneten.
Etwas mehr Rücksicht nahm man dabey
denn doch auf das alte Recht.
§. 52.
Deutsche hohe Schulen des achtzehnten Jahrhunderts.
Seit der Stiftung der hohen Schulen zu
Halle (1694) wurden Vorlesungen über das
geltende Recht auch bey bisher vernachläs
sigten oder doch nicht einzeln in Vorträgen
bearbeiteten Rechtstheilen theils nun erst
versucht, theils denn doch mehr gewöhnlich,
d. h. über das ursprünglich deutsche Pri
vat Recht, das deutsche Staats Recht, das= | |
gerichtliche Verfahren, das peinliche Recht.
Dazu kamen philosophische Vorträge über
das durch die beständige Rücksicht auf den
Zwang, wie man meinte, von der Sitten
Lehre