Metadaten : Handbuch des allgemeinen deutschen Handelsrechts (1)

Dritter  Titel.  Von  dem  Kommissionsgeschäft.
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schreitung  des  limitirten  Preises  nicht  genehmigen  will,  dies  ohne  364
Verzug  auf  die  Einkaufsanzeige  erklären  müsse.
Auch  die  vorläufige  Feststellung  der  Mängel  empfiehlt  sich,  wie  348
beim  Kaufe.  Das  Gericht  wird  die  beantragte  Ernennung  oder
Vernehmung  von  Sachverständigen  nicht  ablehnen,  weil  zur  Prüfung
des  Antrages  höchstens  den  Frachtbrief  sehen,  aus  welchem  sich  das
Rechtsverhältniß  zwischen  Absender  und  Empfänger  nicht  ergiebt.
Eine  kürzere  Verjährung  für  die  Nachwährschaft  des  Kommissionärs ¬
  ist  nicht  eingeführt,  auch  nicht  aus  den  Gesetzgebungen
herüberzuziehen,  in  denen  allgemeine  kürzere  Fristen  für  Gewährsansprüche ¬
  des  Uebernehmers  einer  Sache  gelten,  denn  das  Gesetzbuch
betrachtet  alle  Ansprüche  des  Kommittenten  aus  demselben  Gesichtspunkt. ¬
  Ob  die  ordnungsmäßige  Sorgfalt  in  der  Auswahl  der  Waare
oder  des  dritten  Kontrahenten  fehlte,  wird  nicht  unterschieden.
Für  das  Kaufgeld  wird  dem  Dritten  allein  der  Kommissionär  374
verhaftet.  Dieser  belastet  den  Kommittenten  in  Höhe  der  einge¬  371
gangenen  Verbindlichkeiten  und  Baarzahlungen.  Eine  Verpflichtung,
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demselben  Kredit  zu  geben,  hat  er  nicht;  er  verspricht  dies  aber,
soweit  es  zur  Ausführung  des  ohne  Vorbehalt  angenommenen  Auf374 ¬

trages  nöthig  ist."  Mit  der  Waare  erhält  er  überdies  ein  Pfand,
welches  ihn  wenigstens  theilweise  decken  wird.
3.  Die  Kommissionstratte.
§.  134.  Ein  anschauliches  Bild  des  Kommissionsgeschäfts  gewährt ¬
  ein  Wechsel  des  Inhalts:
Berlin,  den  12.  November  1862.
Auf  diesen  meinen  Wechsel  zahlen  Sie  am  20.  Januar  1863
an  die  Ordre  von  Herrn  Rehmer  etc.  100  Thlr.  (=)  Werth
in  mir  selbst  und  stellen  ihn  auf  Rechnung  des  A.  G.
gez.  Zieher  (Kommissionär).
Herrn  Schuldner  etc.
32)  Allerdings  versteht  sich  an  manchen  Plätzen  handelsgebräuchlich  der  Vorbehalt, ¬
  daß  der  Kommissionär  zur  Abnahme  des  Gutes  nicht  verpflichtet  sei,  wenn
der  Kommittent  nicht  rechtzeitig  Deckung  macht.  Vergl.  die  Vorschläge  der  Berliner
Konferenz  bei  Goldschmidt  2,  S.  201.  Oben  §.  108,  Note  11.
33)  Pardessus  579  ff.  Rogron  art.  115  C.  d.  C.  (dieser  Artikel  ist
für  Frankreich  im  Jahre  1817  abgeändert  worden).  Hofffmann,  D.  W.  O.
S.  26  f.  73  f.  319  f.  656  und  Grundzüge  des  zivilen  Wechselrechts  (Gießen  1862.
S.  29)  a.  E.  Volkmar  und  Löwy,  D.  W.  O.  S.  24.
            
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