Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft.
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schreitung des limitirten Preises nicht genehmigen will, dies ohne 364
Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären müsse.
Auch die vorläufige Feststellung der Mängel empfiehlt sich, wie 348
beim Kaufe. Das Gericht wird die beantragte Ernennung oder
Vernehmung von Sachverständigen nicht ablehnen, weil zur Prüfung
des Antrages höchstens den Frachtbrief sehen, aus welchem sich das
Rechtsverhältniß zwischen Absender und Empfänger nicht ergiebt.
Eine kürzere Verjährung für die Nachwährschaft des Kommissionärs ¬
ist nicht eingeführt, auch nicht aus den Gesetzgebungen
herüberzuziehen, in denen allgemeine kürzere Fristen für Gewährsansprüche ¬
des Uebernehmers einer Sache gelten, denn das Gesetzbuch
betrachtet alle Ansprüche des Kommittenten aus demselben Gesichtspunkt. ¬
Ob die ordnungsmäßige Sorgfalt in der Auswahl der Waare
oder des dritten Kontrahenten fehlte, wird nicht unterschieden.
Für das Kaufgeld wird dem Dritten allein der Kommissionär 374
verhaftet. Dieser belastet den Kommittenten in Höhe der einge¬ 371
gangenen Verbindlichkeiten und Baarzahlungen. Eine Verpflichtung,
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demselben Kredit zu geben, hat er nicht; er verspricht dies aber,
soweit es zur Ausführung des ohne Vorbehalt angenommenen Auf374 ¬
trages nöthig ist." Mit der Waare erhält er überdies ein Pfand,
welches ihn wenigstens theilweise decken wird.
3. Die Kommissionstratte.
§. 134. Ein anschauliches Bild des Kommissionsgeschäfts gewährt ¬
ein Wechsel des Inhalts:
Berlin, den 12. November 1862.
Auf diesen meinen Wechsel zahlen Sie am 20. Januar 1863
an die Ordre von Herrn Rehmer etc. 100 Thlr. (=) Werth
in mir selbst und stellen ihn auf Rechnung des A. G.
gez. Zieher (Kommissionär).
Herrn Schuldner etc.
32) Allerdings versteht sich an manchen Plätzen handelsgebräuchlich der Vorbehalt, ¬
daß der Kommissionär zur Abnahme des Gutes nicht verpflichtet sei, wenn
der Kommittent nicht rechtzeitig Deckung macht. Vergl. die Vorschläge der Berliner
Konferenz bei Goldschmidt 2, S. 201. Oben §. 108, Note 11.
33) Pardessus 579 ff. Rogron art. 115 C. d. C. (dieser Artikel ist
für Frankreich im Jahre 1817 abgeändert worden). Hofffmann, D. W. O.
S. 26 f. 73 f. 319 f. 656 und Grundzüge des zivilen Wechselrechts (Gießen 1862.
S. 29) a. E. Volkmar und Löwy, D. W. O. S. 24.