Beurtheilung des Standes.
73
und Wenige kennen wohl noch die Fortsetzung
des ersten halben Verses, die in der Glosse
steht:
et sanctio Justiniana,
Ex aliis paleas, ex istis collige grana.
§. 50.
Erfodernisse.
Unser Fach macht denn aber auch, wie
sich schon aus dem Bisherigen ergibt, an
Den, welcher sich ihm widmet, bedeutende
Ansprüche, es fodert Kopf, Fleiß !), Vor
kenntnisse, eine veredelte Denkungs Art und
wo möglich auch Vermögen2), in mänchen
Ländern für gewisse Stellen selbst Familien
Verbindungen.
*) Bey jeder erheblichen Veränderung
nder
BehandlungsArt entsteht leicht das Mißver
ständniß, als ob man sich nun weit weniger
Mühe zu geben brauche, wie vorher. Ge
gen Dieses auch jetzt, da im neunzehnten
Jahrhundert das Fach um so Vieles an
ders bearbeitet wird, als vor hundert Jah
ren, zu warnen, ist ganz besonders Pflicht.
2) Es soll ein altes Sprichwort seyn, unser
Fach erfodere ferreum caput, plumbeas
nates et auream crumenam. Besonders
die zu einem guten Richter und selbst die zu
einem guten Sachwalter nöthige Unabhän
gigkeit wird wenigstens dadurch ungemein
erleichtert, wenn man zur Noth seine Stelle
verlieren kann, ohne gerade Mangel zu lei
den,