Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

Beurtheilung des Standes. 
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und Wenige kennen wohl noch die Fortsetzung 
des ersten halben Verses, die in der Glosse 
steht: 
et sanctio Justiniana, 
Ex aliis paleas, ex istis collige grana. 
§. 50. 
Erfodernisse. 
Unser Fach macht denn aber auch, wie 
sich schon aus dem Bisherigen ergibt, an 
Den, welcher sich ihm widmet, bedeutende 
Ansprüche, es fodert Kopf, Fleiß !), Vor 
kenntnisse, eine veredelte Denkungs Art und 
wo möglich auch Vermögen2), in mänchen 
Ländern für gewisse Stellen selbst Familien 
Verbindungen. 
*) Bey jeder erheblichen Veränderung 
nder 
BehandlungsArt entsteht leicht das Mißver 
ständniß, als ob man sich nun weit weniger 
Mühe zu geben brauche, wie vorher. Ge 
gen Dieses auch jetzt, da im neunzehnten 
Jahrhundert das Fach um so Vieles an 
ders bearbeitet wird, als vor hundert Jah 
ren, zu warnen, ist ganz besonders Pflicht. 
2) Es soll ein altes Sprichwort seyn, unser 
Fach erfodere ferreum caput, plumbeas 
nates et auream crumenam. Besonders 
die zu einem guten Richter und selbst die zu 
einem guten Sachwalter nöthige Unabhän 
gigkeit wird wenigstens dadurch ungemein 
erleichtert, wenn man zur Noth seine Stelle 
verlieren kann, ohne gerade Mangel zu lei 
den,
	        
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