fullscreen : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 11, Abt. 2)

410
11.  Buch.  7.  Tit.  §.  770.
1)  daß  das  Begraͤbniß  an  einem  anstaͤndigen  Orte  geschehe;
und  zwar  in  der  Regel  auf  dem  Kirchhofe,  sofern  nicht  Jemand ¬
  vermoͤge  eines  Vorrechts  oder  einer  besondern  Concession ¬
  in  der  Kirche  selbst  begraben  zu  werden  verlangen
76
kann  ).  2)  Daß  die  Leiche  zum  Begraͤbniß  begleitet  werde, ¬
  (bonor  sepulturae
*).  Ein  solches  Begräbniß  dürfen
die  in  Deutschland  gebilligten  christlichen  Religionspartheyen
einander  auf  ihren  Gottesaͤckern  nicht  versagen,  wenn  sie
und  es  wird  wegleich =
  von  verschiedener  Religion  sind?
nigstens  bey  den  Protestanten  auch  den  ungetauft  verstorbenen ¬
  Kindern  gestattet  *2).  Man  theilt  das  christliche  Begräbniß ¬
  wieder  in  ein  feyerliches,  (sepultura  solemnis
und  ein  stilles,  oder  nichtfeyerliches  (sepultura  minus ¬
  solennis)  ein,  je  nachdem  es  entweder  mit  allen  nach  Anordnung ¬
  der  Liturgie  festgesetzten  Feyerlichkeiten  vollzogen
wird,  oder  nicht.  Zu  jenem  gehoͤrt  die  Begleitung  der
Geistlichkeit  und  der  Schule  unter  oͤffentlichem  Gesange,
das  Vortragen  des  Kreuzes,  Gelaͤute  der  Glocken,  Haltung
80
einer  Trauerrede,  Trauermusik  u.  dergl.
).  Es  hat  jedoch
auch
76)  In  dem  Canonischen  Rechte  wird  dieser  Vorzug  nur  den
Regenten,  den  Geistlichen,  den  Patronen  und  andern  besondern
Wohlthaͤtern  der  Kirche  zugestanden.  Can.  13.  16.  18.  C.  XIII.
Qu.  2.  Fr.  de  ROYE  de  iure  honorifico  in  ecclesia.  Lib.  I.  c.  9.
77)  lust.  Hen.  BOEHMER  iur.  eccles.  Protestant.  Lib.  III.  Tit.  28.
§.  21.  n.  Ge.  Lud.  BOEUMER  Princip.  iur.  canon.  §.  605.
78)  Westph.  Fr.  Art.  V.  §.  35.  Schnauberts  Grundsaͤtze  des
Kirchenrechts  §.  300.
79)  BOEHMERI  ius  eccles.  Protest.  c.  l.  §.  47.  et  G.  L.  BOEHMERI -
  Princip.  iuris  canon.  §.  605.
80)  Von  den  Solemnien  katholischer  Leichenbegaͤngnisse  handeln
Xav.  GMEINER  Institut.  iur.  eccles.  Tom.  II.  §.  431.  und  Paul
Tos.  a  RIEGGER  Institut.  iurisprud.  eccles.  P.  III.  §.  434.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer