(
92 1. Die geschichtl. Entwickelung der gewerbl. Gerichtsbarkeit z
IV. Die Schiedsgerichte nach Gesetz 30 und 31 U.
cap. 105 (Councils of Conciliation Act 1867). Ohne
vorigen Schiedsgerichte aufzuheben, ist noch ein neues Sutvon ¬
gewählten Gewerbeschiedsgerichten zur Auswahl der Ateien ¬
gestellt worden. Der von dem Gewerberathe gewäl
Vorsitzende hat den Schiedspruch zu beglaubigen, welcher dan
endgültig ist, vollirekbar durch Pfändung und Gefängnis
strafe.20) Die Formation der Councils of conciliation zu
arbitration ist unter Regulative des Ministers des Innen
gestellt.
V. Die Friedensrichter nach der Master and sevants ¬
Act 30 und 31 Vict. cap. 141 (1867).
Versuchs.
weise ist den Friedensrichtern im ganzen Gebiete ihrer Polinejurisdik ¬
non ein alternatives Recht beigelegt worden, gege
Fabrikarbeiter entweder auf Kontraktserfüllung oder Kontrakts
auflosung oder Schadenersatz oder Geldbuße bis zu 20 F. obe
Gefängnißz bis zu 3 Monaten zu erkennen, mit Apelltongu
die Quartalsitzungen unter Bestellung einer Prozeßkaution.A
VI Auch die privaten Schieds= und Einigungskammen
(Boards of conciliation and arbitration) nach dem Gesetze von
6. August 1872 35 und 36 Viet. cap. 46 können über Streititeiten =
aus einem bestehenden Arbeitsvertrage rechts verbindliche ¬
Entscheidungen (System Kettle) treffen. Ein Engehen ¬
auf die Verdienste Lettlels und Mundelles um dese
Boards müssen wir uns hier versagen, wir begnügen uns
damit, in dieser Beziehung auf die Ausführungen Brentano'32
zu verweisen.
28) Das. S. 311.
Das. S. 311,
Die Arbeitergilden der Gegenwart 2. Tl. Leipzig 1872 und
der Arbeitsvertrag gemäß dem heute gelenden Rechte, Leipzig 187.