305
stimmenden gesetzlichen Grundsätzen verhaftet. Jedoch -
treten die den vorgenannten Behörden auferlegte -
Pflichten, in sofern solche nicht vorher schon
gesetzlich bestimmt gewesen sind, erst für die Zukunft -
ein, und können auf schon angenommene
Beamte und in deren Besitz bereits befindliche
Grundstücke nicht gezogen werden. Vielmehr verbleiben -
in dieser Rücksicht die bisherige, die Kassenvorrechte -
bestimmende Gesetze die alleinige
Richtschnur.
Seine Königl. Majestät befehlen sämmtlichen | |
Militair= und Civilbehörden, landeskollegiis, Magisträten -
und Untergerichten, imgleichen allen siskalischen -
Kassen= und Domainenbeamten, Pächtern, -
Faktoren und andern Verwaltern der öffentlichen -
Staatseinkünfte, sich nach dieser Deklaration -
gebührend zu achten, und soll dieselbe gedruckt
und zu Jedermanns Nachricht öffentlich bekannt
gemacht werden.
Berlin, den 18ten April 1803.
Friedrich Wilhelm.
(L. S.)
v. Voß. v. Goldbeck. v. Hardenberg.
v. Struensee. v. Schrötter.
Beiträge rc. siebzehnter Band.
Max-Planck-Institut für