Full text : C. L. Stengel's Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 17 (1803))

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stimmenden  gesetzlichen  Grundsätzen  verhaftet.  Jedoch -
  treten  die  den  vorgenannten  Behörden  auferlegte -
  Pflichten,  in  sofern  solche  nicht  vorher  schon
gesetzlich  bestimmt  gewesen  sind,  erst  für  die  Zukunft -
  ein,  und  können  auf  schon  angenommene
Beamte  und  in  deren  Besitz  bereits  befindliche
Grundstücke  nicht  gezogen  werden.  Vielmehr  verbleiben -
  in  dieser  Rücksicht  die  bisherige,  die  Kassenvorrechte -
  bestimmende  Gesetze  die  alleinige
Richtschnur.
Seine  Königl.  Majestät  befehlen  sämmtlichen  |  |
Militair=  und  Civilbehörden,  landeskollegiis,  Magisträten -
  und  Untergerichten,  imgleichen  allen  siskalischen -
  Kassen=  und  Domainenbeamten,  Pächtern, -
  Faktoren  und  andern  Verwaltern  der  öffentlichen -
  Staatseinkünfte,  sich  nach  dieser  Deklaration -
  gebührend  zu  achten,  und  soll  dieselbe  gedruckt
und  zu  Jedermanns  Nachricht  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.
Berlin,  den  18ten  April  1803.
Friedrich  Wilhelm.
(L.  S.)
v.  Voß.  v.  Goldbeck.  v.  Hardenberg.
v.  Struensee.  v.  Schrötter.
Beiträge  rc.  siebzehnter  Band.
Max-Planck-Institut  für
            
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