fullscreen : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

66  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
1)  In  der  ersten  RechtsGeschichte  waren  S.
250.  die  Worte,  welche  zwey  ausgezeichnete ¬
  Männer  in  ihren  Briefen  an  mich  gebraucht ¬
  hatten,  aufgenommen:  "Gerade  das
CivilRecht  sey  die  Wissenschaft,  die  in  unsern =
  Zeiten  durch  die  Begierde  nach  blos
unmittelbar  Practischem  und  GeldVerdienst
Erzeugendem  am  Meisten  zu  sinken  und  am
Meisten  Köpfe  zu  verderben  scheine"  und
gerade  die  bessern  Köpfe  hätten,  der  Regel ¬
  nach,  den  größten  Ekel  daran."
Hat  man  wohl  je,  auch  im  engsten  Vertrauen, ¬
  einem  jungen  Theologen  gesagt,
wenn  er  nicht  Professor,  sondern  Pastor
werden  wolle,  so  brauche  er  keine  Kirchengeschichte, ¬
  wie  man  Beyspiele  haben  will,
daß  es  jungen  Juristen  in  Ansehung  der
Rechtsgeschichte  gesagt  worden  sey?  Sind
aber  auch  je  junge  Theologen,  selbst  bey
den  besten  Familien  Verbindungen,  ohne  alle
Kirchengeschichte  im  Examen  so  vortrefflich
durchgekommen,  als  hier  und  da  junge  Juristen ¬
  ohne  Rechtsgeschichte?"
Zu  diesen
Worten  schon  der  dritten  Ausgabe  des  gegenwärtigen =
  Lehrbuchs  kommt  nun  auch  Civ.
Mag.  IV.  S.  11.
Kant  zum  ewigen  Frieden  S.75...
nach  der  Art  echter  Juristen  (vom  Handwerke =
  ...).  Denn  da  Dieser  ihr  Geschäfft
nicht  ist,  über  Gesetzgebung  selbst  füber  das
Recht,  wie  es  ist  zu  vernünfteln,  sondern
die  gegenwärtigen  Gebote  des  Landrechts  zu
vollziehen,  so  muß  ihnen  jede  jetzt  vorhandene ¬
  gesetzliche  sim  positiven  Rechte  anerkannte) ¬
  Verfassung,  und,  wenn  diese  höhern ¬
  Orts  abgeändert  wird,  die  nun  folgen=
            
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