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dadurch, sowie durch die vorgängige polizeiliche Legitimation, -
auch für fremde Orte seine Qualifikation bescheinigt,
muß man sich auch selbst zuvor die Ueberzeugung davon verschafft -
haben.
Berlin, den 18. Juni 1835.
Der Minister des Innern
Finanzministerium.
und der Polizei.
v. Rochow.
v. Alvensleben.
Das Ministerium hat nach sorgfältiger Erwägung der durch
den Antrag des Chirurgus N. zur Sprache gebrachten Frage,
ob die Befugniß zu Hühneraugen=Operationen von einer vorgängigen -
Prüfung abhängig zu machen sei? beschlossen, die Sache,
sowie es schon das vormalige Ober-Kollegium-Medicum gethan
hat, auf sich beruhen zu lassen, da das Leichdorn-Ausschneiden
zu den eigentlichen chirurgischen Operationen nicht gezählt werden -
kann.
Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, die sich damit
befassenden Personen, wenn sie sich dabei mit Quacksalbereien abgeben -
oder erweislichen Schaden anrichten, zur Strafe zu ziehen,
und nicht zu dulden, daß, wie es bisher wohl in ähnlichen Fällen
öfter geschehen, Anzeigen über diesen Gegenstand in die öffentlichen
Blätter aufgenommen werden, worin von einer öffentlichen Genehmigung, -
welche bei dem Publiko den Glauben an eine vorhergegangene -
Prüfung erweckt, die Rede ist.
Hiernach ist also auch das Hühneraugen-Operiren des rc. N.
zu dulden.
Berlin, den 15. April 1819.
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬Angelegenheiten. -
v. Altenstein.
An
die Königl. Regierung
hieselbst.
Kk 2
Max-Planck-Institut für