Metadata : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 2 = Jg. 1835, Apr. - Jun. (1835))

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dadurch,  sowie  durch  die  vorgängige  polizeiliche  Legitimation, -
  auch  für  fremde  Orte  seine  Qualifikation  bescheinigt,
muß  man  sich  auch  selbst  zuvor  die  Ueberzeugung  davon  verschafft -
  haben.
Berlin,  den  18.  Juni  1835.
Der  Minister  des  Innern
Finanzministerium.
und  der  Polizei.
v.  Rochow.
v.  Alvensleben.
Das  Ministerium  hat  nach  sorgfältiger  Erwägung  der  durch
den  Antrag  des  Chirurgus  N.  zur  Sprache  gebrachten  Frage,
ob  die  Befugniß  zu  Hühneraugen=Operationen  von  einer  vorgängigen -
  Prüfung  abhängig  zu  machen  sei?  beschlossen,  die  Sache,
sowie  es  schon  das  vormalige  Ober-Kollegium-Medicum  gethan
hat,  auf  sich  beruhen  zu  lassen,  da  das  Leichdorn-Ausschneiden
zu  den  eigentlichen  chirurgischen  Operationen  nicht  gezählt  werden -
  kann.
Die  Königl.  Regierung  wird  daher  beauftragt,  die  sich  damit
befassenden  Personen,  wenn  sie  sich  dabei  mit  Quacksalbereien  abgeben -
  oder  erweislichen  Schaden  anrichten,  zur  Strafe  zu  ziehen,
und  nicht  zu  dulden,  daß,  wie  es  bisher  wohl  in  ähnlichen  Fällen
öfter  geschehen,  Anzeigen  über  diesen  Gegenstand  in  die  öffentlichen
Blätter  aufgenommen  werden,  worin  von  einer  öffentlichen  Genehmigung, -
  welche  bei  dem  Publiko  den  Glauben  an  eine  vorhergegangene -
  Prüfung  erweckt,  die  Rede  ist.
Hiernach  ist  also  auch  das  Hühneraugen-Operiren  des  rc.  N.
zu  dulden.
Berlin,  den  15.  April  1819.
Ministerium  der  Geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal¬Angelegenheiten. -

v.  Altenstein.
An
die  Königl.  Regierung
hieselbst.
Kk  2
Max-Planck-Institut  für
            
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