Inhaltsverzeichnis : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (2)

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Viertes  Kapitel.
eine  Abrechnung  von  der  Direktion  der  Landeskreditanstalt  darüber
ausgefertigt  werden,  wie  groß  das  Schuldkapital  nach  der  bisherigen
Kapitaltilgung  verblieben  ist.
§  41.  Erlöschung  der  Verbindlichkeit  des  Schuldners  der  Anstalt ¬
  nach  vollbrachter  Schuldentilgung.  —  Wenn  das  von  der  Landeskreditanstalt ¬
  vorgestreckte  Kapital  durch  die  jährlichen  Beiträge  oder
durch  besondere  Abzahlung  getilgt  worden,  wird  der  Schuldner  von
allen  Verpflichtungen  gegen  die  Anstalt  und  deren  Gläubiger  (§  50)
befreit.  Die  Direktion  der  Anstalt  soll  die  Schuldverschreibung,  sowie ¬
  den  etwa  überreichten  Ablösungskontrakt  mit  einer  durch  Unterschrift!) ¬
  und  Siegel  beglaubigten  Quittung  zurückgeben,  und  legitimiert
diese  Quittung  die  bisherigen  Schuldner,  um  die  Löschung  der  Anleihe ¬
  im  Hypothekenbuche  zu  bewirken.  Auf  etwaiges  Verlangen  der
Schuldner  und  auf  deren  Kosten  soll  auch  die  geschehene  Schuldtilgung ¬
  in  den  öffentlichen  Blättern  von  der  Direktion  bekannt  gemacht ¬
  werden.
§  423).  Beschwerdeführung  der  Schuldner  der  Kreditanstalt
gegen  die  Direktion.  —  Sollten  die  Schuldner  der  Landeskreditanstalt
durch  die  Direktion  derselben  in  ihren  Rechten  in  irgend  einer  Beziehung ¬
  sich  beschwert  fühlen,  so  soll  mit  Ausnahme  der  Einrede  der
Zahlung  (vergleiche  §  31)  solcherhalb  niemals  der  Weg  Rechtens
zugelassen,  vielmehr  die  Beschwerde  bei  Unserem  Ministerio  des  Innern ¬
  vorgebracht  und  von  diesem  darüber  entschieden  werden.
Abschnitt  V.  Von  den  Anleihen  der  Landeskreditanstalt ¬
  und  den  Verhältnissen  zu  ihren  Gläubigern.
§  433).  Von  den  durch  die  Kreditanstalt  aufzunehmenden  Darlehen, ¬
  den  darüber  auszustellenden  Schuldverschreibungen  und  dem
Zinsfuße.  —  Die  Direktion  der  Landeskreditanstalt  wird  ermächtigt
zum  Zwecke  der  Vorleihung  von  Kapitalien  bei  dritten  Personen  Anlehen ¬
  in  Posten,  die  sich  durch  50  teilen  lassen,  aufzunehmen,  und
zwar  je  nach  den  Umständen  in  Golde,  die  Pistole  zu  5  Thlr.  gerechnet, ¬
  oder  in  Courant.
Über  die  Anlehen  werden  den  Darleihern  von  der  Direktion  der
Kreditanstalt  namens  derselben  Schuldverschreibungen  ausgestellt,  nach
*)  Bgl.  §  24  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1869.
*)  Bgl.  §  23  des  ebengedachten  Gesetzes.
4)  Vgl.  §  19  des  Gesetzes  vom  12.  August  1846,  §  18  des  Gesetzes  vom
25.  Dezember  1860  und  §  7  des  Gesetzes  vom  24.  Juli  1875.
            
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