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Viertes Kapitel.
eine Abrechnung von der Direktion der Landeskreditanstalt darüber
ausgefertigt werden, wie groß das Schuldkapital nach der bisherigen
Kapitaltilgung verblieben ist.
§ 41. Erlöschung der Verbindlichkeit des Schuldners der Anstalt ¬
nach vollbrachter Schuldentilgung. — Wenn das von der Landeskreditanstalt ¬
vorgestreckte Kapital durch die jährlichen Beiträge oder
durch besondere Abzahlung getilgt worden, wird der Schuldner von
allen Verpflichtungen gegen die Anstalt und deren Gläubiger (§ 50)
befreit. Die Direktion der Anstalt soll die Schuldverschreibung, sowie ¬
den etwa überreichten Ablösungskontrakt mit einer durch Unterschrift!) ¬
und Siegel beglaubigten Quittung zurückgeben, und legitimiert
diese Quittung die bisherigen Schuldner, um die Löschung der Anleihe ¬
im Hypothekenbuche zu bewirken. Auf etwaiges Verlangen der
Schuldner und auf deren Kosten soll auch die geschehene Schuldtilgung ¬
in den öffentlichen Blättern von der Direktion bekannt gemacht ¬
werden.
§ 423). Beschwerdeführung der Schuldner der Kreditanstalt
gegen die Direktion. — Sollten die Schuldner der Landeskreditanstalt
durch die Direktion derselben in ihren Rechten in irgend einer Beziehung ¬
sich beschwert fühlen, so soll mit Ausnahme der Einrede der
Zahlung (vergleiche § 31) solcherhalb niemals der Weg Rechtens
zugelassen, vielmehr die Beschwerde bei Unserem Ministerio des Innern ¬
vorgebracht und von diesem darüber entschieden werden.
Abschnitt V. Von den Anleihen der Landeskreditanstalt ¬
und den Verhältnissen zu ihren Gläubigern.
§ 433). Von den durch die Kreditanstalt aufzunehmenden Darlehen, ¬
den darüber auszustellenden Schuldverschreibungen und dem
Zinsfuße. — Die Direktion der Landeskreditanstalt wird ermächtigt
zum Zwecke der Vorleihung von Kapitalien bei dritten Personen Anlehen ¬
in Posten, die sich durch 50 teilen lassen, aufzunehmen, und
zwar je nach den Umständen in Golde, die Pistole zu 5 Thlr. gerechnet, ¬
oder in Courant.
Über die Anlehen werden den Darleihern von der Direktion der
Kreditanstalt namens derselben Schuldverschreibungen ausgestellt, nach
*) Bgl. § 24 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869.
*) Bgl. § 23 des ebengedachten Gesetzes.
4) Vgl. § 19 des Gesetzes vom 12. August 1846, § 18 des Gesetzes vom
25. Dezember 1860 und § 7 des Gesetzes vom 24. Juli 1875.