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ihn überlebt, und demzufolge einen Antheil der Erbschaft
bezogen habe, und Geschwister aus derselben oder mehreren -
Ehen vorhanden seten:
„Es sei von einer bloßen Collateral Erbschaft die Rede,
welche unter Verwandte im vierten Grade zu vertheilen
sei; die Frage sei daher nach den Art. 733 und 734 zu
entscheiden;
„Demzufolge habe die Erbschaft nach Vorschrift
des Art. 733 einer ersten Abtheilung in zwei Hälften,
eine für die Linie der Corbisier, und eine für die mütterliche -
Linie der Flament, unterlegen;
„Z1 dieser Hälfte aber seien alle Collateral Verwandten -
in gleichem Grade berufen, ohne Unterschied, ob sie
dem Erblasser von einer oder von zweien Seiten verwandt
seien;
„Der Art. 733 sage dies bestimmt: er lasse nur eine
Ausnahme, für den von dem Art. 752 vorhergesehenen
Fall, zu; in jedem andern verböte der Art. 734 ausdrücklich
jede Unterabtheilung. Der Ruf des Gesetzes sei, den
Fall der Repräsentation ausgenommen, allen Verwandten -
in gleichen Graden gemeinschaftlich, welcher Fall,
wie erwießen, hier nicht eintreten könne.
Ein Urtheil des Tribnnals von Mons vom 12. Juni
1808 verwarf in der That die auf das Vorrecht des
Doppelbandes gegründeten Ansprüche des einen Zweiges,
und berief die Verwandten beider Zweige zu gleicher
Theilung der ihrer Linie angefallenen Hälfte.
Allein in der AppellationsInstanz behaupteren die Flament: -
„der Art. 733 unterstütze offenbar ihre Ansprüche,
durch die Bestimmung, daß die hatobürtigen Verwandadtbibliothek
Weberbach
europäische Rechtsgeschichte