Inhaltsverzeichnis : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 5 (1813))

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ihn  überlebt,  und  demzufolge  einen  Antheil  der  Erbschaft
bezogen  habe,  und  Geschwister  aus  derselben  oder  mehreren -
  Ehen  vorhanden  seten:
„Es  sei  von  einer  bloßen  Collateral  Erbschaft  die  Rede,
welche  unter  Verwandte  im  vierten  Grade  zu  vertheilen
sei;  die  Frage  sei  daher  nach  den  Art.  733  und  734  zu
entscheiden;
„Demzufolge  habe  die  Erbschaft  nach  Vorschrift
des  Art.  733  einer  ersten  Abtheilung  in  zwei  Hälften,
eine  für  die  Linie  der  Corbisier,  und  eine  für  die  mütterliche -
  Linie  der  Flament,  unterlegen;
„Z1  dieser  Hälfte  aber  seien  alle  Collateral  Verwandten -
  in  gleichem  Grade  berufen,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Erblasser  von  einer  oder  von  zweien  Seiten  verwandt
seien;
„Der  Art.  733  sage  dies  bestimmt:  er  lasse  nur  eine
Ausnahme,  für  den  von  dem  Art.  752  vorhergesehenen
Fall,  zu;  in  jedem  andern  verböte  der  Art.  734  ausdrücklich
jede  Unterabtheilung.  Der  Ruf  des  Gesetzes  sei,  den
Fall  der  Repräsentation  ausgenommen,  allen  Verwandten -
  in  gleichen  Graden  gemeinschaftlich,  welcher  Fall,
wie  erwießen,  hier  nicht  eintreten  könne.
Ein  Urtheil  des  Tribnnals  von  Mons  vom  12.  Juni
1808  verwarf  in  der  That  die  auf  das  Vorrecht  des
Doppelbandes  gegründeten  Ansprüche  des  einen  Zweiges,
und  berief  die  Verwandten  beider  Zweige  zu  gleicher
Theilung  der  ihrer  Linie  angefallenen  Hälfte.
Allein  in  der  AppellationsInstanz  behaupteren  die  Flament: -
  „der  Art.  733  unterstütze  offenbar  ihre  Ansprüche,
durch  die  Bestimmung,  daß  die  hatobürtigen  Verwandadtbibliothek
  Weberbach
europäische  Rechtsgeschichte
            
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