Beginn und Ende des konkurse»,
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meritorische Dekrete besteht das Bedurfniss einer Ergiinzung dor fehlenden -
Voraussetzungen des vorglngigen Thatbestandsnormirungsverfahrens -
(des Prozesses, dos Eröffnungsverfahrons ote,
Der Konkursantrng ist mit der Eröffnung unwiderruflich perpotuirt. -
Miingel des Antrags werden durch die Rechtskraft dos Dokrets
geheilt. Die spittere Feststellung, dass dem Antragsteller oine Konkursforderung -
nicht zustand, würde auf den Rochtsbestand des Verfahrens -
ohne Einfluss sein. Zustündigkeit des Konkursgerichts und Zulissigkeit -
des Konkurswegs könnten im Laufe des Verfahrens nur durch
Aenderung des objektiven Konkursrechts (beispielsweise Aufhebung des
§ 208 K.O., Niederschlagung eines Einzelkonkurses durch Reichsgesetz)
mit Wirksamkeit für schwebende Konkurse alterirt worden. Dann wire
allerdings Sistirung des Verfuhrens geboten. Aber es brauchte cine
solche Eventunlitüt in der K.O. offenbar nicht berücksichtigt zu werden ¬
*). Die Thatsache, dass Einstellung wegen fehlonder Konkursvoraussetzungen -
nicht vorgesehen ist, dient, weit entfernt, eine Lücke
im Gesetze zu ergeben, als Probe auf die Richtigkeit der Annahme,
dass die Voraussetzungen durch die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses
supplirt werden.
Die Prüfung der Konkursvoraussetzungen wird ausschliesslich in
das vorbereitende Eröffnungsverfahren verwiesen. Im Konkurse ist vorhanden, ¬
was im Civil- und im Strafprozesse leider vermisst wird, ein
der Sachverhandlung vorgängiges Verfahren über die „praeparatoria judicii“, ¬
hier „concursus“, ähnlich dem Stadium des jus im römischen
Civilprozesse vor dem Beginne des judicium.
Konkurseröffnungsverfahren und Konkurs sind Handlungsreihen,
durch einheitlichen Zweck verbundene Thätigkeitsketten. An der Ent
wickelung der einen sind Gericht, Gemeinschuldner und eventuell der
antragende Gläubiger, an der andern Gericht, Konkursverwalter, Gläubiger -
und in einzelnen Beziehungen auch der Gemeinschuldner betheiligt.
Wie der Prozess aus Partei- und Richterakten sich zusammensetzt,
so erscheinen im Konkurse wie in jedem Verwaltungsverfahren Interessenten- ¬
und Amtshandlungen 3) kombinirt.
Gründungsakt für das Eröffnungsverfahren ist entweder eine Interessenten- ¬
oder Richterhandlung, ein Konkursantrag oder die
Zulassung eines solchen. Ein Konkursantrag des Gemeinschuldners,
der sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes oder der sämmtlichen Liquidatoren ¬
der Aktiengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft (§§ 194,
195; § 93 Genossenschaftsges.), der sämmtlichen persönlich haftenden
Gesellschafter oder der sämmtlichen Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft, ¬
der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
auf Aktien (§ 199), der sämmtlichen Erben oder Nachlassvertreter
(§ 205); die Zulassung, wenn der Antrag von einem Gläubiger oder
nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes u. s. w. gestellt ist.
*) Die im Text berührte Frage illustrirt gut die Nothwendigkeit einer ein
heitlichen Theorie der gemeinsamen Grundlagen der Thatbestandsnormirung.
2) Auch die Prozessordnungen enthalten sich mit Recht entsprechender Bestimmungen. ¬
3) Die Thätigkeit der Selbstverwaltungsorgane, auch wenn sie Interessentenkörper ¬
sind, ist amtliche Thätigkeit.