Inhaltsverzeichnis : Konkursrechtliche Grundbegriffe (1)

Beginn  und  Ende  des  konkurse»,
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meritorische  Dekrete  besteht  das  Bedurfniss  einer  Ergiinzung  dor  fehlenden -
  Voraussetzungen  des  vorglngigen  Thatbestandsnormirungsverfahrens -
  (des  Prozesses,  dos  Eröffnungsverfahrons  ote,
Der  Konkursantrng  ist  mit  der  Eröffnung  unwiderruflich  perpotuirt. -
  Miingel  des  Antrags  werden  durch  die  Rechtskraft  dos  Dokrets
geheilt.  Die  spittere  Feststellung,  dass  dem  Antragsteller  oine  Konkursforderung -
  nicht  zustand,  würde  auf  den  Rochtsbestand  des  Verfahrens -
  ohne  Einfluss  sein.  Zustündigkeit  des  Konkursgerichts  und  Zulissigkeit -
  des  Konkurswegs  könnten  im  Laufe  des  Verfahrens  nur  durch
Aenderung  des  objektiven  Konkursrechts  (beispielsweise  Aufhebung  des
§  208  K.O.,  Niederschlagung  eines  Einzelkonkurses  durch  Reichsgesetz)
mit  Wirksamkeit  für  schwebende  Konkurse  alterirt  worden.  Dann  wire
allerdings  Sistirung  des  Verfuhrens  geboten.  Aber  es  brauchte  cine
solche  Eventunlitüt  in  der  K.O.  offenbar  nicht  berücksichtigt  zu  werden ¬
  *).  Die  Thatsache,  dass  Einstellung  wegen  fehlonder  Konkursvoraussetzungen -
  nicht  vorgesehen  ist,  dient,  weit  entfernt,  eine  Lücke
im  Gesetze  zu  ergeben,  als  Probe  auf  die  Richtigkeit  der  Annahme,
dass  die  Voraussetzungen  durch  die  Rechtskraft  des  Eröffnungsbeschlusses
supplirt  werden.
Die  Prüfung  der  Konkursvoraussetzungen  wird  ausschliesslich  in
das  vorbereitende  Eröffnungsverfahren  verwiesen.  Im  Konkurse  ist  vorhanden, ¬
  was  im  Civil-  und  im  Strafprozesse  leider  vermisst  wird,  ein
der  Sachverhandlung  vorgängiges  Verfahren  über  die  „praeparatoria  judicii“, ¬
  hier  „concursus“,  ähnlich  dem  Stadium  des  jus  im  römischen
Civilprozesse  vor  dem  Beginne  des  judicium.
Konkurseröffnungsverfahren  und  Konkurs  sind  Handlungsreihen,
durch  einheitlichen  Zweck  verbundene  Thätigkeitsketten.  An  der  Ent
wickelung  der  einen  sind  Gericht,  Gemeinschuldner  und  eventuell  der
antragende  Gläubiger,  an  der  andern  Gericht,  Konkursverwalter,  Gläubiger -
  und  in  einzelnen  Beziehungen  auch  der  Gemeinschuldner  betheiligt.
Wie  der  Prozess  aus  Partei-  und  Richterakten  sich  zusammensetzt,
so  erscheinen  im  Konkurse  wie  in  jedem  Verwaltungsverfahren  Interessenten- ¬
  und  Amtshandlungen  3)  kombinirt.
Gründungsakt  für  das  Eröffnungsverfahren  ist  entweder  eine  Interessenten- ¬
  oder  Richterhandlung,  ein  Konkursantrag  oder  die
Zulassung  eines  solchen.  Ein  Konkursantrag  des  Gemeinschuldners,
der  sämmtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  der  sämmtlichen  Liquidatoren ¬
  der  Aktiengesellschaft,  der  eingetragenen  Genossenschaft  (§§  194,
195;  §  93  Genossenschaftsges.),  der  sämmtlichen  persönlich  haftenden
Gesellschafter  oder  der  sämmtlichen  Liquidatoren  der  offenen  Handelsgesellschaft, ¬
  der  Kommanditgesellschaft  oder  der  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  (§  199),  der  sämmtlichen  Erben  oder  Nachlassvertreter
(§  205);  die  Zulassung,  wenn  der  Antrag  von  einem  Gläubiger  oder
nicht  von  allen  Mitgliedern  des  Vorstandes  u.  s.  w.  gestellt  ist.
*)  Die  im  Text  berührte  Frage  illustrirt  gut  die  Nothwendigkeit  einer  ein
heitlichen  Theorie  der  gemeinsamen  Grundlagen  der  Thatbestandsnormirung.
2)  Auch  die  Prozessordnungen  enthalten  sich  mit  Recht  entsprechender  Bestimmungen. ¬

3)  Die  Thätigkeit  der  Selbstverwaltungsorgane,  auch  wenn  sie  Interessentenkörper ¬
  sind,  ist  amtliche  Thätigkeit.
            
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