Metadata : Schuppe, Wilhelm: ¬Das Gewohnheitsrecht - zugleich eine Kritik der beiden ersten Paragraphen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

Einleitung.
Man  pflegt  es  als  eine  Tatsache  vorauszusetzen,  dass  es
Gewohnheitsrecht  gibt,  und  sucht  dann  nach  Merkmalen,  an
welchen  sich  seine  Existenz  oder  sein  Vorhandensein  im  Einzelfalle ¬
  mit  Sicherheit  erkennen  lässt.  Wie  können  solche  gefunden ¬
  werden?  Etwa  so,  wie  die  Merkmale  der  Art-  und
Gattungsbegriffe  von  Naturprodukten?  Es  müssten  mindestens -
  einige  ganz  sichere  Exemplare  gegeben  sein.  Dann  würde
die  Zergliederung  derselben  und  die  Beobachtung  der  durch
Analyse  gefundenen  Elemente  nach  den  Methoden  der  rationellen
Induktion  erkennen  lassen,  welche  von  diesen  Elementen  innerlich -
  zusammenhängen.  Sie  wären  die  gesuchten  Merkmale;  das
erkannte  System  von  Zusammenhängen  wäre  der  Begriff  dieser
Dinge.  Aber  dieser  Weg  ist  unmöglich.  Denn  zu  der  verlangten ¬
  Beobachtung  fehlt  das  Wichtigste,  nämlich  die  Wahrnehmbarkeit ¬
  der  Erscheinungen,  deren  Zusammenhang  geprüft
werden  soll.  Nicht  mit  Sinnen  lässt  sich  die  Qualität  des
Gewohnheitsrechtes  wahrnehmen,  sondern  wir  setzten  voraus,
dass  uns  die  Versicherung  gegeben  wäre,  dies  und  jenes  und
jenes  seien  Gewohnheitsrechte,  aber  ohne  Aufklärung  darüber,
was  das  eigentlich  ist  und  warum  es  so  genannt  wird.  Im
günstigsten  Falle  liesse  sich  so,  wenn  nämlich  der  sicheren
Exemplare  von  Gewohnheitsrecht  genug  gegeben  sind,  herausbekommen, -
  an  welche  Merkmale  derjenige,  dem  wir  glauben,
dass  das  sichere  Exemplare  von  Gewohnheitsrecht  sind,  diesen
Namen  geknüpft  liat.  Dass  so  auch  klar  werden  müsste,  warum
er  diesen  Namen  gegeben  hat  und  was  er  sich  dabei  gedacht
hat,  ist  nicht  ohne  Weiteres  zuzugeben.  Nur  möglich  ist  es
unter  einer  Bedingung,  der  nämlich,  dass  er  sich  wirklich  etSchuppe, ¬
  Gewohnheitsrecht.
            
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