Einleitung.
Man pflegt es als eine Tatsache vorauszusetzen, dass es
Gewohnheitsrecht gibt, und sucht dann nach Merkmalen, an
welchen sich seine Existenz oder sein Vorhandensein im Einzelfalle ¬
mit Sicherheit erkennen lässt. Wie können solche gefunden ¬
werden? Etwa so, wie die Merkmale der Art- und
Gattungsbegriffe von Naturprodukten? Es müssten mindestens -
einige ganz sichere Exemplare gegeben sein. Dann würde
die Zergliederung derselben und die Beobachtung der durch
Analyse gefundenen Elemente nach den Methoden der rationellen
Induktion erkennen lassen, welche von diesen Elementen innerlich -
zusammenhängen. Sie wären die gesuchten Merkmale; das
erkannte System von Zusammenhängen wäre der Begriff dieser
Dinge. Aber dieser Weg ist unmöglich. Denn zu der verlangten ¬
Beobachtung fehlt das Wichtigste, nämlich die Wahrnehmbarkeit ¬
der Erscheinungen, deren Zusammenhang geprüft
werden soll. Nicht mit Sinnen lässt sich die Qualität des
Gewohnheitsrechtes wahrnehmen, sondern wir setzten voraus,
dass uns die Versicherung gegeben wäre, dies und jenes und
jenes seien Gewohnheitsrechte, aber ohne Aufklärung darüber,
was das eigentlich ist und warum es so genannt wird. Im
günstigsten Falle liesse sich so, wenn nämlich der sicheren
Exemplare von Gewohnheitsrecht genug gegeben sind, herausbekommen, -
an welche Merkmale derjenige, dem wir glauben,
dass das sichere Exemplare von Gewohnheitsrecht sind, diesen
Namen geknüpft liat. Dass so auch klar werden müsste, warum
er diesen Namen gegeben hat und was er sich dabei gedacht
hat, ist nicht ohne Weiteres zuzugeben. Nur möglich ist es
unter einer Bedingung, der nämlich, dass er sich wirklich etSchuppe, ¬
Gewohnheitsrecht.