Metadaten : Land-Recht des Großherzogthums Baden

I.  B.  I.  T.  Genuß  u.  Verlust  d.  bürgerl.  Rechte.  11
seine  Güter  verfallen  auf  sie  eben  so,  als  wäre  er  natürlich =
  und  ohne  letzten  Willen  gestorben.
Er  kann  nachher  weder  selbst  erben,  noch  das  Vermögen, =
  das  er  in  der  Folge  erwirbt,  auf  andere  vererben.
Er  kann  über  seine  Güter  im  Ganzen  und  im  Einzelnen =
  nichts  verfügen,  weder  durch  Schenkungen  unter
Lebenden,  noch  durch  lezten  Willen;  auch  kann  er  auf
diese  Weise  nichts  empfangen,  es  sey  dann  zum  Lebensunterhalt. =

Er  kann  weder  zum  Vormund  ernannt  werden,  noch
zu  Verrichtungen  mitwirken,  die  sich  auf  die  Vormundschaft =
  beziehen.
Er  kann  nicht  Zeuge  für  eine  feyerliche  oder  beglaubte
Beurkundung  seyn,  noch  bey  Gericht  als  Zeuge  angenommen =
  werden.
Er  kann  bey  Gericht  als  Kläger  oder  Beklagter  nicht
selbst  auftreten:  in  seinem  Namen  muß  ein  besonderer
Pfleger  handeln,  den  ihm  das  Gericht  ernennt,  vor
welches  die  Klage  gehört.
Er  ist  unfähig,  eine  Heyrath  zu  schließen,  die  irgend
eine  bürgerliche  Wirkung  hervorbringe.
Eine  Heyrath,  die  er  vorher  geschlossen  hatte,  ist  in
Beziehung  auf  alle  bürgerlichen  Wirkungen  aufgelößt.
Sein  Ehegatte  und  seine  Erben  können,  jedes  für  seinen =
  Theil,  die  Rechte  ausüben,  und  die  Klagen  anstellen,
denen  sein  natürlicher  Tod  würde  Platz  gemacht  haben.
26.  Die  Verurtheilungen  auf  vorgängiges  Verhör
ziehen  den  bürgerlichen  Tod  nur  von  dem  Tag  an  nach
sich,  da  sie  an  der  Person  oder  im  Bildniß  vollzogen
worden  sind.
            
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