I. B. I. T. Genuß u. Verlust d. bürgerl. Rechte. 11
seine Güter verfallen auf sie eben so, als wäre er natürlich =
und ohne letzten Willen gestorben.
Er kann nachher weder selbst erben, noch das Vermögen, =
das er in der Folge erwirbt, auf andere vererben.
Er kann über seine Güter im Ganzen und im Einzelnen =
nichts verfügen, weder durch Schenkungen unter
Lebenden, noch durch lezten Willen; auch kann er auf
diese Weise nichts empfangen, es sey dann zum Lebensunterhalt. =
Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch
zu Verrichtungen mitwirken, die sich auf die Vormundschaft =
beziehen.
Er kann nicht Zeuge für eine feyerliche oder beglaubte
Beurkundung seyn, noch bey Gericht als Zeuge angenommen =
werden.
Er kann bey Gericht als Kläger oder Beklagter nicht
selbst auftreten: in seinem Namen muß ein besonderer
Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor
welches die Klage gehört.
Er ist unfähig, eine Heyrath zu schließen, die irgend
eine bürgerliche Wirkung hervorbringe.
Eine Heyrath, die er vorher geschlossen hatte, ist in
Beziehung auf alle bürgerlichen Wirkungen aufgelößt.
Sein Ehegatte und seine Erben können, jedes für seinen =
Theil, die Rechte ausüben, und die Klagen anstellen,
denen sein natürlicher Tod würde Platz gemacht haben.
26. Die Verurtheilungen auf vorgängiges Verhör
ziehen den bürgerlichen Tod nur von dem Tag an nach
sich, da sie an der Person oder im Bildniß vollzogen
worden sind.