Full text : Knopp, Nikolaus: Vollständiges katholisches Eherecht

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unstatthaft  zu  betrachten.  Der  blinde  Haß  des  Heidenthums  schleuderte
nämlich  gegen  die  ersten  Christen  den  schrecklichen  Vorwurf,  daß  unter
denselben  blutschänderische  Ehen  und  Gemeinschaft  der  Weiber  erlaubt
seien*).  Konnten  wohl  die  Christen  diese  harte  Anschuldigung  kräftiger
und  wirksamer  zurückweisen,  als  dadurch,  daß  sie  überhaupt  jede  eheliche
Verbindung  innerhalb  derselben  engeren  Familie,  und  namentlich  also
auch  die  Ehe  in  den  nächsten  Graden  der  Schwägerschaft  in  der  Seitenlinie ¬
  gänzlich  vermieden?
Erst  in  der  Zeit,  wo  nach  dem  allmäligen  Siege  des  Christenthums ¬
  über  die  heidnische  Welt  die  Zahl  Derer  in  der  Kirche  nicht  gering ¬
  war,  welche  in  ihrer  Anschauungs=  und  Lebensweise  noch  vollends
heidnisch,  einzig  aus  zeitlichen  Rücksichten  das  Christenthum  angenommen
hatten,  sehen  wir  auf  dem  Concil  von  Elvira  (Conc.  Eliberitanum
vom  Jahre  3053),  und  später  im  Jahre  314  auf  dem  Concil  von
Neu=Cäsarea*)  durch  ausdrückliche  kirchliche  Bestimmungen  die  Ehe  zwischen ¬
  im  1sten  Grade  der  Seitenlinie  verschwägerten  Personen
unter  den  strengsten  Kirchenstrafen  verboten.
Durch  diese  Concilienbeschlüsse  wurde  aber  nach  dem  Vorhergehenden
weder  das  Ehehinderniß  der  Schwägerschaft  neu  eingeführt,  noch  demselben ¬
  ein  größerer  Umfang  angewiesen.  Im  Anfange  des  8ten  Jahrhunderts ¬
  fing  man  jedoch  an,  diesem  Ehehinderniß  ganz  dieselbe
Ausdehnung  zu  geben,  wie  dem  der  Blutsverwandtschaft?),  und  von
diesem  Zeitpunkte  ab  durchläuft  die  kirchliche  Disciplin  hinsichtlich  des
)  Vergl.  über  diesen  Punkt  Tertull.  Apologet.  Cap.  IX.  pag.  325  et  seq.
Edit.  Migne,  Parisiis  1844.
*)  In  Cap.  61.  dieses  Concils  heißt  es:  „Si  quis  post  obitum  uxoris  suae.
sororem  ejus  duxerit  et  ipsa  fuerit  fidelis,  quinquennium  a  communione
placuit  abstineri,  nisi  forte  dari  pacem  velocius  necessitas  coëgerit  infirmitatis." ¬

*)  Der  Can.  2.  heißt:  „Mulier,  si  duobus  fratribus  nupserit,  abjiciatur  usque  ad
mortem;  verum  tamen  in  exitu  propter  misericordiam,  si  promiserit,  quod
facta  incolumis,  hujus  conjunctionis  vincula  dissolvat,  fructum  poenitentiae
consequatur.  Quod  si  defecerit  mulier  aut  vir  in  talibus  nuptiis,  difficilis
erit  poenitentia  in  vita  permanenti.
Die  in  dem  Decrete  Gratians  über  diesen  Punkt  der  kirchlichen  Disciplin
in  Can.  Si  qua  4,  C.  XXXV.  Qu.  10.  vom  Papste  Hygin  und  in  Can.  De
propinquis  3.  ead.  C.  Qu.  2.  und  3.  vom  Papste  Fabian  angeblich  herrührenden ¬
  Stellen  sind  unächt  und  gehören  einer  spätern  Zeit  an.  Vergl.  Harduini
Acta  conciliorum,  Tom  I.  pag.  91  et  seqq.  und  pag.  123.
)  Siehe  C.  9.  conc.  Rom.  vom  Jahre  721.
            
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