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unstatthaft zu betrachten. Der blinde Haß des Heidenthums schleuderte
nämlich gegen die ersten Christen den schrecklichen Vorwurf, daß unter
denselben blutschänderische Ehen und Gemeinschaft der Weiber erlaubt
seien*). Konnten wohl die Christen diese harte Anschuldigung kräftiger
und wirksamer zurückweisen, als dadurch, daß sie überhaupt jede eheliche
Verbindung innerhalb derselben engeren Familie, und namentlich also
auch die Ehe in den nächsten Graden der Schwägerschaft in der Seitenlinie ¬
gänzlich vermieden?
Erst in der Zeit, wo nach dem allmäligen Siege des Christenthums ¬
über die heidnische Welt die Zahl Derer in der Kirche nicht gering ¬
war, welche in ihrer Anschauungs= und Lebensweise noch vollends
heidnisch, einzig aus zeitlichen Rücksichten das Christenthum angenommen
hatten, sehen wir auf dem Concil von Elvira (Conc. Eliberitanum
vom Jahre 3053), und später im Jahre 314 auf dem Concil von
Neu=Cäsarea*) durch ausdrückliche kirchliche Bestimmungen die Ehe zwischen ¬
im 1sten Grade der Seitenlinie verschwägerten Personen
unter den strengsten Kirchenstrafen verboten.
Durch diese Concilienbeschlüsse wurde aber nach dem Vorhergehenden
weder das Ehehinderniß der Schwägerschaft neu eingeführt, noch demselben ¬
ein größerer Umfang angewiesen. Im Anfange des 8ten Jahrhunderts ¬
fing man jedoch an, diesem Ehehinderniß ganz dieselbe
Ausdehnung zu geben, wie dem der Blutsverwandtschaft?), und von
diesem Zeitpunkte ab durchläuft die kirchliche Disciplin hinsichtlich des
) Vergl. über diesen Punkt Tertull. Apologet. Cap. IX. pag. 325 et seq.
Edit. Migne, Parisiis 1844.
*) In Cap. 61. dieses Concils heißt es: „Si quis post obitum uxoris suae.
sororem ejus duxerit et ipsa fuerit fidelis, quinquennium a communione
placuit abstineri, nisi forte dari pacem velocius necessitas coëgerit infirmitatis." ¬
*) Der Can. 2. heißt: „Mulier, si duobus fratribus nupserit, abjiciatur usque ad
mortem; verum tamen in exitu propter misericordiam, si promiserit, quod
facta incolumis, hujus conjunctionis vincula dissolvat, fructum poenitentiae
consequatur. Quod si defecerit mulier aut vir in talibus nuptiis, difficilis
erit poenitentia in vita permanenti.
Die in dem Decrete Gratians über diesen Punkt der kirchlichen Disciplin
in Can. Si qua 4, C. XXXV. Qu. 10. vom Papste Hygin und in Can. De
propinquis 3. ead. C. Qu. 2. und 3. vom Papste Fabian angeblich herrührenden ¬
Stellen sind unächt und gehören einer spätern Zeit an. Vergl. Harduini
Acta conciliorum, Tom I. pag. 91 et seqq. und pag. 123.
) Siehe C. 9. conc. Rom. vom Jahre 721.